Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im dritten Alinea des 
Artikels 17. und die vorstehend unter 2. vereinbarte Befreiung der auf Eisen- 
bahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision, 
die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn 
Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung 
vorliegen. 
12. Zu Artikel 17. des Vertrages. 
Man war darüber einverstanden, daß, wo auf einzelnen den Zollverein 
mit Oesterreich verbindenden Eisenbahnen weitere als die im Artikel 17. und 
vorstehend unter Nr. 11. Ziffer 1. und 2. verabredeten Erleichterungen im Sinne 
der Bestimmungen dieses Vertrages zulässig erscheinen, die Verständigung über 
die dazu erforderlichen Einrichtungen zwischen Oesterreich und dem betheiligten 
Zollvereinsstaate erfolgen könne, soweit jene Erleichterungen mit den im Zoll- 
vereine bestehenden Verabredungen vereinbar sind. 
13. Zu Artikel 18. des Vertrages. 
1. Die Verabredung im ersten Alinea des Artikels 18. über die Gleich- 
stellung der beiderseitigen Angehörigen in Bezug auf den Antritt und den Betrieb 
von Handel und Gewerbe soll in denjenigen Deutschen Staaten, deren Gesetz- 
gebungen in diesen Beziehungen zwischen Inländern und Ausländern unterscheidet, 
erst vom 1. Januar 1869. ab in Wirksamkeit treten. 
2. Was den Meß- und Marktverkehr anlangt, so sind, nach dem ersten 
Alinea des Artikels, die Angehörigen des anderen vertragenden Theils sowohl 
hinsichtlich des Rechts zum Beziehen der Messen und Märkte, als auch hinsicht- 
lich der von dem Meß- und Marktverkehr zu entrichtenden Abgaben den eigenen 
Angehörigen völlig gleichgestellt. Ueber die Form der Legitimation, welche von 
den Angehörigen des anderen Theils, die dieser Begünstigung theilhaftig werden 
wollen, beizubringen ist, hat man sich nach Inhalt der Anlage A. verständigt. 
Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 3. genannten 
Behörden befugt sein. 
3. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen 
vertragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen 
wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten 
zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind. 
 Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter B. anliegenden Muster 
erfolgen. 
Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paß- 
karten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem 
vertragenden Staate bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für 
die Ausfertigung zu erheben. 
Bundes-Gesehbl. 1868. 45 Zur
	        
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