Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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den soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem enthal- 
tenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation der- 
selben als genehmigt angesehen werden sollen. 
Es wurde hierauf der Vertrag in zwei Exemplaren unterzeichnet und unter- 
siegelt und das gegenwärtige Protokoll gleichfalls in doppelter Ausfertigung 
vollzogen.  
Geschehen wie oben. 
v. Bismarck. Wimpffen. 
Delbrück. Pretis. 
v. Philipsborn. 
Weber. 
Eggensberger. 
v. Thümmel. 
  
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