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Artikel 3.
Auf die telegraphische Korrespondenz, welche außer den Telegraphenlinien
der Hohen kontrahirenden Theile noch die Telegraphenlinien anderer Staaten
berührt, findet dieser Vertrag keine Anwendung.
Artikel 4.
Die wechselseitige telegraphische Korrespondenz wird in formeller Beziehung
nach Maaßgabe der Festsetzungen des Telegraphenvertrages von Paris vom
17. Mai 1865. und des dazu gehörigen Reglements behandelt. Sollten später-
hin Nachträge zu diesem Vertrage resp. dem Reglement vereinbart werden, so
kommen die neu vereinbarten Bestimmungen auch im telegraphischen Verkehr
zwischen Norddeutschen Bundesstationen und Luxemburgischen Stationen zur
Geltung. Den Hohen kontrahirenden Theilen bleibt aber das Recht vorbe-
halten, für den internen Verkehr innerhalb der eigenen Telegraphengebiete selbst-
ständig andere Tarifbestimmungen und besondere reglementarische Anordnungen
zu treffen.
Artikel 5.
Sollte in Folge etwaiger anderweiter Regelung der Telegraphenverhält-
nisse zwischen den einzelnen Mitgliedern des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-
vereins der Norddeutsche Bund Separat-Telegraphenverträge mit den Süddeut-
schen Staaten, sowie mit Oesterreich resp. den Niederlanden schließen, so soll
dem Großherzogthum Luxemburg der Eintritt in diese Verträge jederzeit frei-
stehen. Für diesen Fall wird das Präsidium des Norddeutschen Bundes dahin
wirken, daß der Antheil des Großherzogthums Luxemburg an den vertragsmäßig
zu normirenden Beförderungsgebühren:
a) für die telegraphische Korrespondenz zwischen Telegraphenstationen in
Bayern, Württemberg und Baden, sowie in den Niederlanden einer-
seits und den Telegraphenstationen in Luxemburg andererseits auf
b) für die telegraphische Korrespondenz zwischen Stationen in Oesterreich
und Stationen in Luxemburg auf . . . .. ........ . . .. ..... . .. . . ...
der Gesammttaxe festgestellt werde.
Artikel 6.
Die Ermittelung und Feststellung der wechselseitigen Forderungen und
Zahlungen aus dem internationalen Telegraphenverkehr wird vermittelst monat-
licher Abrechnungen bewirkt. Ueber das dieserhalb zu beobachtende Verfahren,
sowie