Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel 3. 
Auf die telegraphische Korrespondenz, welche außer den Telegraphenlinien 
der Hohen kontrahirenden Theile noch die Telegraphenlinien anderer Staaten 
berührt, findet dieser Vertrag keine Anwendung. 
Artikel 4. 
Die wechselseitige telegraphische Korrespondenz wird in formeller Beziehung 
nach Maaßgabe der Festsetzungen des Telegraphenvertrages von Paris vom 
17. Mai 1865. und des dazu gehörigen Reglements behandelt. Sollten später- 
hin Nachträge zu diesem Vertrage resp. dem Reglement vereinbart werden, so 
kommen die neu vereinbarten Bestimmungen auch im telegraphischen Verkehr 
zwischen Norddeutschen Bundesstationen und Luxemburgischen Stationen zur 
Geltung. Den Hohen kontrahirenden Theilen bleibt aber das Recht vorbe- 
halten, für den internen Verkehr innerhalb der eigenen Telegraphengebiete selbst- 
ständig andere Tarifbestimmungen und besondere reglementarische Anordnungen 
zu treffen. 
Artikel 5. 
Sollte in Folge etwaiger anderweiter Regelung der Telegraphenverhält- 
nisse zwischen den einzelnen Mitgliedern des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- 
vereins der Norddeutsche Bund Separat-Telegraphenverträge mit den Süddeut- 
schen Staaten, sowie mit Oesterreich resp. den Niederlanden schließen, so soll 
dem Großherzogthum Luxemburg der Eintritt in diese Verträge jederzeit frei- 
stehen. Für diesen Fall wird das Präsidium des Norddeutschen Bundes dahin 
wirken, daß der Antheil des Großherzogthums Luxemburg an den vertragsmäßig 
zu normirenden Beförderungsgebühren: 
a) für die telegraphische Korrespondenz zwischen Telegraphenstationen in 
Bayern, Württemberg und Baden, sowie in den Niederlanden einer- 
seits und den Telegraphenstationen in Luxemburg andererseits auf  
b) für die telegraphische Korrespondenz zwischen Stationen in Oesterreich 
und Stationen in Luxemburg auf . . . .. ........ . . .. ..... . .. . . ...  
der Gesammttaxe festgestellt werde. 
Artikel 6. 
Die Ermittelung und Feststellung der wechselseitigen Forderungen und 
Zahlungen aus dem internationalen Telegraphenverkehr wird vermittelst monat- 
licher Abrechnungen bewirkt. Ueber das dieserhalb zu beobachtende Verfahren, 
sowie
	        
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