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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No 22.
(Nr. 128.) Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen
Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. Vom 4. Juli 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, für die Großherzogthümer Mecklenburg-
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, für das Herzogthum Lauenburg, für die
freie und Hansestadt Lübeck und deren Gebiet, sowie für die nach dem 1. Januar
d. J. in die Zolllinie des Zollvereins gezogenen und noch zu ziehenden Preußischen
und Hamburgischen Gebietstheile, was folgt:
§. 1.
Wer Bier aus Getreide verfertigt, soll von jedem Zentner Malzschrot Besteuerung
oder Getreideschrot, welches zum Bierbrauen verwendet wird, 20 Sgr. entrichten. des Braumal-
Ist mit der Bierbrauerei zugleich eine Essigbereitung verbunden, oder wird Essig zes.
aus Malz in eigens dazu bestimmten Anlagen im Großen zum Verkauf bereitet,
so muß auch von dem Schrote, welches zur Essigbereitung verwendet wird, diese
Steuer entrichtet werden.
§. 2.
Bei der Verwiegung von Braumalz wird für den Sack nichts abgerechnet, Steuerpflich-
auch macht es keinen Unterschied, ob das Malz trocken oder angefeuchtet ist; da- tigkeit des Bruttogewichts.
gegen wird bei einer Verwiegung jeder Malzpost ein Uebergewicht unter ⅟ 16 Zent-
ner nicht berücksichtigt.
. §.3.
Die Versteuerung des Braumalzes muß erfolgen, bevor die Einmaischung Wann die
geschieht. Steuer zu zah-
len ist.
§. 4.
Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter Fixiation.
Bundes-Gesetzbl. 1868. 53 den
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1868.