— 381 —
§. 29.
Wer blos zum eigenen Hausbedarf zu brauen die Befugniß erhalten Bierverkauf
hat, und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschänkt, oder außer seiner aus Hausbrauereien.
Wohnung an Personen, welche nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Be-
zahlung oder Vergeltung überläßt, hat, sofern die Steuer und gewöhnliche
Defraudationsstrafe nicht höher ermittelt wird, 10 Rthlr. Strafe zu erlegen und
wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestim-
mungen (§§. 25. und 26.) bestraft.
§. 30.
Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschrot verstattet ist, der Unterlassene
verfällt, wenn er es unterläßt, jährlich einen Anmeldungsschein sich deshalb aus- Anmeldung der
zuwirken (§. 5.), in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 3 Rthlr., die bei Wieder- Haustrunkbreitung.
holungen von 2 bis 10 Rthlr. steigt.
§ 31.
Hat ein Brauer zu einer anderen Zeit, als welche vorgeschrieben (§§ 11. Abweichungen
und 14.) und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche von der Deklaration in Bezug
auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§J. 15.), eingemaischt, so verfällt auf Einmai-
er in eine Strafe von 2 Rthlr., welche bei Wiederholung auf 5 bis 20 Rthlr. schungszeit und
erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Ge- Bierzug
bräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malzschrot
erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu werden pflegt,
wie im vorliegenden Falle angemeldet worden. Abweichungen von dem deklarir-
ten Bierzuge, welche 10 Prozent übersteigen, sollen ebenso wie Abweichungen von
der angemeldeten Zeit der Einmaischung bestraft werden.
§. 32.
Alles Malzschrot, welches sich sowohl an dem dazu bestimmten Orte (§. 10.) Mehrbefund
als anderwärts bei dem Brauer über die zur Einmaischung längstens für den von Mallschrot
folgenden Tag deklarirte und versteuerte Menge vorfindet, soll, ohne Rücksicht auf gegen Deklaration
die angebliche Bestimmung, als Gegenstand einer beabsichtigten Defraudation
angesehen, und die Aufbewahrung an einem anderen als dem dazu deklarirten
Orte, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnungsstrafe von Einem
Thaler für den Zentner geahndet werden.
§. 33.
Brauerei-Inhaber und andere im §. 8. erwähnte Personen, besonders Aushändigung
Kupferschmiede, welche Braupfannen ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle und von Brauereigeräthen
darüber erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben, fallen in eine Strafe ohne Anzeige.
von 5 bis 20 Rthlr., welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Rthlr. zu
erhöhen ist. §. 34.