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§. 45.
b. Haus- Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staat
suchungen. die schuldigen Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche
Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brennerei betreiben, oder
bei anderen, so darf sie nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allge-
meinen vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Be-
gehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger
Gegenstände geeignet sind.
§. 46.
e. Verhalten Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind
derjenigen, bei welchen revidirt verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder
wird. leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte, es
mögen solche in Revision des Betriebs, Nachmessung der Geräthe, Anlegung
des Verschlusses oder Feststellung des Thatbestandes bei vorgefundenen Unrichtig-
keiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.
§. 47.
2. Dienststun- Die Dienststunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen
den und begeite Abfertigung. zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwal-
tung. Als Regel wird festgesetzt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder meh-
reren Beamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen:
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags
von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr,
in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. —
An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von
9 bis 12 Uhr eingeschränkt.
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der
Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Be-
stimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt
gemacht werden.
§. 48.
3. Ablehnen Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Um-
von Geschenken. ständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld,
Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder
annehmen. Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen
Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur ,antragen ohne sich
straffällig zu machen.
§. 49.