Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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delsgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, in das Genossen- 
schaftsregister eingetragen worden ist. 
§. 7. 
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft eine Zweig- 
niederlassung hat, muß diese Behufs der Eintragung in das Genossenschafts- 
Register angemeldet werden, und ist dabei Alles zu beobachten, was die §§. 4. 
bis 6. für das Hauptgeschäft vorschreiben.  
§. 8. 
Das Genossenschaftsregister ist öffentlich, und gelten hierbei die im All- 
geimeinen Deutschen Handelsgesetzbuch in Bezug auf das Handelsregister gege- 
benen Bestimmungen. 
Abschnitt II. 
Von den Rechtsverhältnissen der Genossenschafter unter einander 
sowie den Rechtsverhältnissen derselben und der Genossenschaft 
gegen Dritte. 
§. 9. 
Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zu- 
nächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen der 
nachfolgenden Paragraphen nur in denjenigen Punkten abweichen, bei welchen 
dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist. 
In Ermangelung einer anderen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages 
wird der Gewinn unter die Genossenschafter nach Höhe von deren Geschäfts- 
antheilen vertheilt, ebenso der Verlust, soweit diese Antheile zusammen zu dessen 
Deckung ausreichen, wogegen ein nach Erschöpfung des Genossenschaftsvermögens 
noch zu deckender Rest gleichmäßig nach Köpfen von sämmtlichen Genossenschaftern 
aufgebracht wird. 
Genossenschafter, welche auf ihre Geschäftsantheile die ihnen statutenmäßig 
obliegenden Einzahlungen geleistet haben, können von anderen Genossenschaftern 
nicht aus dem Grunde, weil letztere auf ihre Antheile mehr eingezahlt haben, im 
Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden, sofern nicht der Gesellschafts. 
vertrag ein Anderes festsetzt. 
§. 10. 
Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossen- 
schaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht 
und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, 
werden von der Gesammtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung 
ausgeübt. 
Jeder
	        
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