Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Jeder Genossenschafter hat hierbei Eine Stimme, wenn nicht der Gesell- 
schaftsvertrag ein Anderes festsetzt. 
§. 11. 
Die eingetragene Genossenschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund.- 
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
 Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie 
ihren Sitz hat. 
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften 
enthält. 
§. 12. 
Insoweit die Genossenschaftsgläubiger aus dem Genossenschaftsvermögen 
nicht befriedigt werden können, haften ihnen alle Genossenschafter, ohne daß diesen 
die Einrede der Theilung zusteht, für die Ausfälle solidarisch und mit ihrem 
ganzen Vermögen. Diese Solidarhaft kann von einem Genossenschaftsgläubiger 
nur geltend gemacht werden, wenn im Falle des Konkurses die Voraussetzun- 
gen des §. 51. vorliegen, oder wenn die Eröffnung des Konkurses nicht erfol- 
gen kann. 
Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen 
Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft auch vor seinem Eintritte ein- 
gegangenen Verbindlichkeiten. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Die einer Genossenschaft beigetretenen Frauenspersonen können in Betreff 
der dadurch eingegangenen Verpflichtungen auf die in den einzelnen Staaten gel- 
tenden Rechtswohlthaten der Frauen sich nicht berufen. 
§. 13. 
Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum 
Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte, oder einen 
Antheil an denselben zum Behufe ihrer Befriedigung oder Schertellung in An- 
spruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder der Beschlag. 
nahme kann für sie nur dasjenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen 
und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist und was ihm im Falle der 
Auflösung der Genossenschaft oder des Ausscheidens aus derselben bei der Aus- 
einandersetzung zukommt. 
§. 14. 
Die Bestimmung des vorigen Paragraphen gilt auch in Betreff der Privat- 
gläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Ver- 
mögen eines Genossenschafters kraft des Gesetzes oder aus einem anderen Rechts- 
grunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die 
zum Genossenschaftsvermögen gebörigen Sachen, Forderungen und Rechte, oder 
auf
	        
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