Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in dem letzten 
Satze des vorigen Paragraphen bezeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an dem von einem Genossenschafter in 
das Vermögen der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des 
Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
§. 15. 
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privat- 
forderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet 
während der Dauer der Genossenschaft weder ganz noch theilweise statt. Nach 
Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und soweit die Genossenschafts- 
forderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. 
§. 16. 
Hat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters nach fruchtlos vollstreckter 
Exekution in dessen Privatvermögen die Exekution in das demselben bei der dem- 
nächstigen Auseinandersetzung zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, 
die Genossenschaft mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen sein, 
Behufs seiner Befriedigung, nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung, das 
Ausscheiden jenes Genossenschafters zu verlangen. 
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Ge- 
schäftsjahres der Genossenschaft geschehen. 
Abschnitt III. 
Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung. 
§. 17. 
Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu 
wählenden Vorstand haben. Sie wird durch denselben gerichtlich und außer- 
gerichtlich vertreten.  
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese 
können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Stellung ist zu jeder Zeit wider- 
ruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. 
§. 18. 
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Be- 
stellung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden. Die 
Anmeldung ist durch den Vorstand unter Beifügung seiner Legitimation entweder 
in Person zu bewirken, oder in beglaubigter Form einzureichen. Zugleich haben 
die Mitglieder des Vorstandes ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu 
zeichnen oder die Zeichnung ebenfalls in beglaubigter Form einzureichen. §. 19.
	        
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