Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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dung der Maaß- und Gewichtsordnung in Thätigkeit, um die Eichungsbehörden 
bis zu dem im Artikel 22. angegebenen Zeitpunkt zur Eichung und Stempelung 
der ihnen vorgelegten Maaße und Gewichte in den Stand zu setzen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. - 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 17. August 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
(Nr. 157.)