Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange 
Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthsdeklaration (Artikel 22.). 
Artikel 10. 
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Ver- Expreß- 
langen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von bestellung. 
den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen 
Boten zugestellt werden. 
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Orts-Bestellbezirk der Bestimmungs- 
postanstalt ist die Expreß= Bestellgebühr nach dem Satze von 2½  Silbergroschen, 
oder 9 Kreuzern Süddeutscher Währung, beziehungsweise von 30 Rappen zu erheben. 
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressaten 
überlassen werden. 
Für Expreß- Briefpostsendungen nach dem Land- Bestellbezirk gilt als Regel, 
daß die Expreß-Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar in dem 
Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem 
ortsüblichen Satze vergütet wird.  
Insofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen 
hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung ge- 
wöhnlicher Briefpostsendungen betragen. 
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts 
bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so darf sie im Falle der Unbestellbarkeit 
an den Aufgabeort zurückgerechnet werden. 
Artikel 11. 
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande An- Postfreimarken 
wendung findenden Postfreimarken benutzt werden. Bei Verwendung von Franko- 
Couverts sind die Festsetzungen der betreffenden Postverwaltung maaßgebend. 
Auf die mit Freimarken oder Franko-Couverts unzureichend frankirten Brief- 
postsendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch unter 
Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung 
der Annahme der Sendung. 
Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Briefpost- 
sendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der Sendung 
erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung des Portobetrages, 
welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben würde, im Fall die Sendung 
unfrankirt abgesandt worden wäre. 
Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung 
des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den tarifmäßigen 
Portobetrag verbleibt der absendenden Postverwaltung. 
Art.
	        
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