Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel 12. 
Portotheilung. Die Theilung des Portos und der sonstigen Gebühren soll in folgender 
Weise stattfinden: 
1) Das Porto für Briefe wird in dem Verhältnisse von drei Fünfteln für 
die Deutschen Postverwaltungen und von zwei Fünfteln für die Schweize- 
rische Postverwaltung getheilt. 
2) Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die Schweizerische Postver- 
waltung in jeder Richtung 2 Rappen für den einfachen Gewichtssatz, 
wogegen den Deutschen Postverwaltungen der übrige Theil verbleibt. 
3) Als Ausnahmen von den vorangehenden Festsetzungen soll das Porto aus 
dem Verkehr des Grenzrayons jedesmal von derjenigen Postverwaltung un- 
getheilt bezogen werden, welche die Erhebung bewirkt. 
4) Die Rekommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rück- 
schein verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets. 
5) Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des 
Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheid- 
lich getheilt. 
Artikel 13. 
Einzeltransit. Die speziellen Bedingungen, welche, in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden 
oder in der Folge abzuschließenden Postverträge mit dritten Ländern, auf die im 
Einzeltransit über Deutsche oder Schweizerische Gebietsstrecken zu befördernde Kor- 
respondenz aus oder nach dritten Ländern Anwendung zu finden haben, werden 
von den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile, soweit sie dabei 
betheiligt sind, im gegenseitigen Einverständnisse festgestellt werden. 
Dabei soll der Grundsatz maaßgebend sein, daß die betreffenden Postverwal- 
tungen einander für die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf Deutschen 
beziehungsweise Schweizerischen Gebietsstrecken dieselben Portobeträge zu vergüten 
oder in Anrechnung zu bringen haben, welche ihnen nach Maaßgabe des Artikels 12. 
für die internationale Korrespondenz zustehen. 
Außer diesen Portobeträgen ist an die transitleistende Verwaltung das nach 
den Verträgen derselben mit den Postverwaltungen der betreffenden dritten Länder 
sich ergebende fremde Porto zu vergüten. 
Bei denjenigen Korrespondenzen, für welche, in Gemäßheit von Vereinba- 
rungen mit dritten Verwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach der 
im Artikel 5. erwähnten zweistufigen Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird letz- 
tere auch auf den vorerwähnten stückweisen Transit Anwendung finden; andernfalls 
erfolgt die Vergütung beziehungsweise Anrechnung nach der Progression von Loth 
zu Loth. 
Art.
	        
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