Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 490 — 
erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Post— 
Debitswege zu beanstanden. 
Artikel 16. 
Fahrpost- Zur Fahrpost gehören: 
sendungen. 
die gewöhnlichen Packete, 
die Packete mit deklarirtem Werth, 
die Briefe mit deklarirtem Werth, und 
die Sendungen mit Postvorschuß. 
Artikel 17. 
Zoll- Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen die zur Erfüllung 
verhältnisse. der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten Deklarationen beigegeben sein. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen übernehmen keine Verantwortlichkeit für 
die Richtigkeit der Deklarationen. 
Wenn ein Absender Gegenstände unter einer mangelhaften oder unrichtigen 
Deklaration zur Beförderung übergeben sollte, so treffen ihn die daraus entstehenden 
Folgen und die durch die Gesetze bestimmten Strafen. 
Artikel 18. 
Porto- Die Fahrpostsendungen zwischen den Deutschen Postgebieten und der Schweiz 
berechnung können, nach der Wahl des Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestim- 
mungsort frankirt abgeschickt werden. Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft. 
Das Porto wird beiderseits bis zu und von den Taxgrenzpunkten 
a) Basel, Waldshut, Schaffhausen oder Konstanz für die über diese Orte oder 
einem derselben nächst gelegenen andern Ort an der Badisch-Schweizerischen 
Landesgrenze, und 
b) Mitte der geraden Linie Konstanz-Lindau für die über Lindau oder Frie- 
drichshafen 
ausgewechselten Sendungen, und zwar für jedes Gebiet nach dem im Innern desselben 
zur Anwendung kommenden Tarife oder einem diesem im Durchschnitte entsprechenden 
Tarife berechnet. 
Bezüglich des Norddeutsch- Schweizerischen Fahrpostverkehrs bleibt es der Ver- 
ständigung der beiden Postverwaltungen vorbehalten, einen einzigen mittleren Tax- 
grenzpunkt festzusetzen. 
Der im internationalen Verkehre gültige Tarif ist auch der Portoberechnung 
für die transitirenden Fahrpostsendungen zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der 
Frachtsätze für die weiter gelegenen Beförderungsstrecken gelten die mit den betref- 
fenden fremden Staaten oder Transportanstalten bestehenden Verträge und Ueber- 
einkommen. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.