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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Direktor der Großherzoglichen Verkehrsanstalten,
Geheimen Rath Hermann Zimmer,
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt
haben.
I. Grundsätzliche Bestimmungen.
Artikel 1.
.Anwendbarkeit des Vertrages. Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich:
a) auf die Briefpost- und Fahrpostsendungen, welche dem Verkehr der Ge-
biete zweier oder mehrerer der Hohen vertragschließenden Theile unter
einander angehören: Wechselverkehr,
b) auf die Briefpost- und Fahrpostsendungen, welche im Verkehr der vertrag-
schließenden Gebiete mit fremden Staaten, oder fremder Staaten unter
sich vorkommen, insofern bei diesem Verkehr die Gebiete von mindestens zweien
der Hohen Vertragstheilnehmer berührt werden: Durchgangsverkehr.
Der Postverkehr mit dem Kaiserthum Oesterreich und mit dem Groß-
herzogthum Luxemburg wird als zum Wechselverkehr gehörig angesehen.
Die Bestimmungen über den inneren Briefpost- und Fahrpostverkehr
bleiben den einzelnen Vertragstheilnehmern überlassen.
Artikel 2.
Austausch der Postsachen. Zwischen den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile soll
ein geregelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vor-
kommenden Briefpost- und Fahrpostsendungen stattfinden.
Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleu-
nige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge
zu tragen. Insbesondere sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit
die schnellsten sich darbietenden Routen benutzt werden.
Die Hohen vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß den
Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampfschiffe und
ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen thunlichst
gesichert werde.
Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus direkte Brief-
oder Frachtkartenschlüsse Behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu
unterhalten sind, bleibt der nach Maaßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu
treffenden jedesmaligen Verständigung der betheiligten Postverwaltungen vorbehalten.
Artikel 3.
Transitrecht. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechselverkehrs über
das