Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, 
welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs 
Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung 
wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, 
welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Be- 
scheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs 
Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben 
werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines 
Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falls 
den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder 
die Beschädigung entstanden ist. 
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, 
welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen 
hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden 
Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nach- 
zuweisen vermag. 
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die Schweizerische Postverwaltung 
auf den von derselben außerhalb ihres Gebiets unterhaltenen Postkursen befördert 
werden, sollen bezüglich der Garantieverhältnisse für die exterritoriale Beförderungs- 
strecke dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, welche für die auf diesen 
Strecken beförderten Sendungen aus und nach der Schweiz selbst maaßgebend sind. 
Artikel 23. 
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten genießt die Korrespondenz Portofreiheit. 
in reinen Staats-Dienstangelegenheiten, welche zwischen den Staatsbehörden der Hohen 
vertragschließenden Theile gewechselt wird, wenn sie äußerlich so bezeichnet ist, wie 
es im Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben. Die 
offiziellen Korrespondenzen im Verkehr mit dritten Ländern werden auch bei der 
Einzel-Auslieferung von Transitporto freigelassen. 
Bei der Fahrpost beschränkt sich die Portofreiheit, unter der Voraussetzung 
vorschriftsmäßiger äußerer Bezeichnung, auf Schriften- und Aktenpackete in reinen 
Staats-Dienstangelegenheiten zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden, sowie auf 
alle Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und 
Postanstalten der vertragschließenden Theile unter einander im dienstlichen Verkehre 
vorkommen. 
Artikel 24. 
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen, welche den Post- Anwendbarkeit 
verkehr des Norddeutschen Bundes angehen, sollen in gleicher Weise auch für die des Bertrages auf die nicht    
Postanstalten in denjenigen Theilen des Großherzogthums Hessen gültig sein, welche zum Norddeut- 
dem Norddeutschen Bunde nicht angehören. schen Bunde gehörigen Theile  
Die auf die Briefpost bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages des Großherzog- 
finden auch im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Luxemburg thums Hessen 
Anwendung. sowie auf das Großherzog-  
Art. thum Luxem- 
burg.
	        
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