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Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob,
welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs
Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung
wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen,
welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Be-
scheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs
Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben
werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines
Anspruchs dem Adressaten zuweist.
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falls
den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder
die Beschädigung entstanden ist.
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung,
welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen
hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden
Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nach-
zuweisen vermag.
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die Schweizerische Postverwaltung
auf den von derselben außerhalb ihres Gebiets unterhaltenen Postkursen befördert
werden, sollen bezüglich der Garantieverhältnisse für die exterritoriale Beförderungs-
strecke dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, welche für die auf diesen
Strecken beförderten Sendungen aus und nach der Schweiz selbst maaßgebend sind.
Artikel 23.
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten genießt die Korrespondenz Portofreiheit.
in reinen Staats-Dienstangelegenheiten, welche zwischen den Staatsbehörden der Hohen
vertragschließenden Theile gewechselt wird, wenn sie äußerlich so bezeichnet ist, wie
es im Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben. Die
offiziellen Korrespondenzen im Verkehr mit dritten Ländern werden auch bei der
Einzel-Auslieferung von Transitporto freigelassen.
Bei der Fahrpost beschränkt sich die Portofreiheit, unter der Voraussetzung
vorschriftsmäßiger äußerer Bezeichnung, auf Schriften- und Aktenpackete in reinen
Staats-Dienstangelegenheiten zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden, sowie auf
alle Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und
Postanstalten der vertragschließenden Theile unter einander im dienstlichen Verkehre
vorkommen.
Artikel 24.
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen, welche den Post- Anwendbarkeit
verkehr des Norddeutschen Bundes angehen, sollen in gleicher Weise auch für die des Bertrages auf die nicht
Postanstalten in denjenigen Theilen des Großherzogthums Hessen gültig sein, welche zum Norddeut-
dem Norddeutschen Bunde nicht angehören. schen Bunde gehörigen Theile
Die auf die Briefpost bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages des Großherzog-
finden auch im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Luxemburg thums Hessen
Anwendung. sowie auf das Großherzog-
Art. thum Luxem-
burg.