Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

General-Ab- 
rechnung. 
Ausführungs- 
Reglement. 
Schluß- 
bestimmungen. 
— 494 — 
Artikel 25. 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre soll zwischen der 
Schweiz und jeder der an gegenwärtigem Vertrage Theil nehmenden Deutschen 
Postverwaltungen gesonderte Generalabrechnung vierteljährlich gepflogen werden. 
Der Abschluß der Generalabrechnung hat durch diejenige Verwaltung, für 
welche sich eine Forderung herausstellt, zu erfolgen und auf deren Währung zu lauten. 
Die hiernach nöthig werdenden Reduktionen der verschiedenen Währungen erfolgen 
beiderseits nach dem festen Verhältnisse von einem Franken gleich acht Silbergroschen 
oder acht und zwanzig Kreuzern. 
In welcher Weise der Saldo bezahlt werden soll, bleibt der besonderen Ver- 
einbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen vorbehalten. 
Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von dem 
zahlungspflichtigen Theile getragen. 
Artikel 26. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen zur Sicherstellung 
der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages zu vereinbarenden Reglement, oder 
in den von Zeit zu Zeit nach Maaßgabe des wechselnden Bedürfnisses von ihnen zu 
verabredenden Nachträgen zu demselben, namentlich über folgende Verhältnisse spezielle 
Bestimmungen treffen: 
1) die Kartenschlußverbindungen, 
2) die Benutzung der Postrouten, Spedition der Korrespondenz und der Fahr- 
postsendungen, 
3) die Vergütungssätze und sonstige Bedingungen für die zum Einzeltransit über- 
lieferten Korrespondenzen, 
4) die näheren Bestimmungen und Versendungsbedingungen in Betreff der rekom- 
mandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben und der Postanweisungen, 
5) die Lokaltaxen für den Verkehr der Grenzdistrikte, 
6) die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des Post-Abrechnungs- 
wesens, 
7) die Behandlung der Laufzettel, der unbestellbaren, der nachzusendenden und 
der unrichtig spedirten Gegenstände, 
8) die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen. 
Artikel 27. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868. in Wirksamkeit. 
Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung, sei es Deutscher oder 
Schweizerischer Seits, ist für die an dem Vertrage theilnehmenden Postverwaltungen 
des Norddeutschen Bundes und von Bayern, Württemberg und Baden eine gemein- 
same; sie kann nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der 
Vertrag noch bis ult. August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit 
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