Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer 
Uebereinkunft vom 23. April 1852. außer Wirksamkeit. Die auf der genannten 
Uebereinkunft beruhenden speziellen Verabredungen zwischen der Schweiz einerseits, 
und Bayern, Württemberg und Baden andererseits sollen thunlichst bald einer Re- 
vision unterzogen werden, bleiben aber bis dahin, soweit sie nicht durch den gegen- 
wärtigen Vertrag abgeändert sind, einstweilen noch in Kraft. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und der Austausch der Ratifikations- 
Urkunden so zeitig bewirkt werden, daß der vorstehend in Aussicht genommene Voll- 
zugstermin eingehalten werden kann. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
unterschrieben und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, am Eilften April Eintausend achthundert und acht 
und sechszig. 
Für den Norddeutschen Bund: Für die Schweiz: 
Richard v. Philipsborn. Dr. Joachim Heer. 
(L. S.) (L. S.) 
Heinrich Stephan. 
(L. S.) 
Für Bayern: 
Joseph Baumann. 
(L. S.) 
Für Württemberg: 
Carl v. Spitzemberg. 
(L. S.) 
August Hofacker. 
(L. S.) 
Für Baden: 
Friedrich Heß. 
(L. S.) 
  
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Bern aus- 
gewechselt worden. 
  
 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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