Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel 6. 
Entfernungsmaaß 
Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelnen Postgebieten werden 
 ausschließlich nach geographischen Meilen, zu funfzehn auf Einen Aequatorsgrad 
bestimmt. 
 Behufs Ermittelung der dem Tarif zu Grunde zu legenden Entfernungen 
wird das gesammte Postgebiet der vier Vertragsmitglieder in quadratische Tax- 
felder von zwei geographischen Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand 
des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats 
bildet die Entfernung, welche für die Taxirung der Sendungen von den Post- 
anstalten des einen nach denen des anderen Quadrats maaßgebend ist. Die von 
Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder südöstlich 
angrenzenden Quadrate zugezählt. 
Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. 
Artikel 7. 
Gewicht. 
Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres als 
Gewichtseinheit das Jollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der Unter- 
abtheilung des Lothes in Zehntel maaßgebend. 
Artikel 8. 
Münzwährung. 
Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt: 
a) bei der Briefpost: 
im gegenseitigen Verkehre derjenigen Gebiete, woselbst verschiedene 
Münzwährungen bestehen, ausschließlich in der Thalerwährung 
mit Eintheilung des Thalers in 30 Silbergroschen und des Silber- 
groschens in 12 Pfennige, 
im gegenseitigen Verkehre derjenigen Gebiete, woselbst lediglich die 
Süddeutsche Münzwährung besteht, in dieser Währung 
b) bei der Fahrpost: 
in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche die Porto- etc. 
Beträge einzuziehen hat. 
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen 
den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, 
welche eine Herauszahlung zu empfangen hat. 
Artikel 9. 
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen. 
     In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsen- 
schaffen  dungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen 
Beha   den Postverwaltungen zu verabredenden besonderen Reglements und Instruktionen, 
Pestse  beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten. 
So.
	        
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