— 44 —
Artikel 6.
Entfernungsmaaß
Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelnen Postgebieten werden
ausschließlich nach geographischen Meilen, zu funfzehn auf Einen Aequatorsgrad
bestimmt.
Behufs Ermittelung der dem Tarif zu Grunde zu legenden Entfernungen
wird das gesammte Postgebiet der vier Vertragsmitglieder in quadratische Tax-
felder von zwei geographischen Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand
des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats
bildet die Entfernung, welche für die Taxirung der Sendungen von den Post-
anstalten des einen nach denen des anderen Quadrats maaßgebend ist. Die von
Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder südöstlich
angrenzenden Quadrate zugezählt.
Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.
Artikel 7.
Gewicht.
Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres als
Gewichtseinheit das Jollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der Unter-
abtheilung des Lothes in Zehntel maaßgebend.
Artikel 8.
Münzwährung.
Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt:
a) bei der Briefpost:
im gegenseitigen Verkehre derjenigen Gebiete, woselbst verschiedene
Münzwährungen bestehen, ausschließlich in der Thalerwährung
mit Eintheilung des Thalers in 30 Silbergroschen und des Silber-
groschens in 12 Pfennige,
im gegenseitigen Verkehre derjenigen Gebiete, woselbst lediglich die
Süddeutsche Münzwährung besteht, in dieser Währung
b) bei der Fahrpost:
in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche die Porto- etc.
Beträge einzuziehen hat.
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen
den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung,
welche eine Herauszahlung zu empfangen hat.
Artikel 9.
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsen-
schaffen dungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen
Beha den Postverwaltungen zu verabredenden besonderen Reglements und Instruktionen,
Pestse beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten.
So.