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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No 31.
(Nr. 169.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des
Braumalzes, vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.) und des
Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868.
(Bundesgesetzbl. S. 384.) in verschiedenen Preußischen und Hambur-
gischen Gebietstheilen. Vom 19. Oktober 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen etc.
verordnen, auf Grund der Gesetze wegen Besteuerung des Braumalzes und wegen
Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehö-
renden Staaten und Gebietstheilen vom 4. beziehungsweise 8. Juli 1868., im
Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt:
Das Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum
Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. Juli
1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.), und das Gesetz) betreffend die Besteuerung
des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten
und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) treten in
denjenigen Theilen des Gebietes der freien und Hansestadt Hamburg, welche am
1. November d. J. dem Zollverein angeschlossen werden, sowie in den nachstehend
genannten Preußischen Gebietstheilen, nämlich: den Dörfern Hohenfelde, Ham-
felde und Köthel, dem Preußischen Antheil der Landschaft Kirchwärder und den
Elbinseln Overhacken und Finkenwärder-Blumensand am 1. November d. J.
in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 19. Oktober 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes. Gesetzbl. 1868. 73 (Nr. 170.)
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1868.