Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Rekommandationsgebühr 
von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern zu entrichten. Dieselbe wird jederzeit 
zugleich mit dem Porto eingehoben. 
Dem Absender einer rekommandirten Sendung wird auf Verlangen eine 
Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein, Retour-Recepisse) durch die 
Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen 
oder 7 Kreuzern erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung zu ent- 
richten hat. 
Artikel  18.                                                                                       Ersatzleistung für rekommandirte Sendungen 
Für eine abhanden gekommene rekommandirte Sendung wird, mit Aus- Ersatzleistung 
nahme eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch für  
unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffen- dirte Sendun- 
heit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung  
von 14 Thalern oder 24 Gulden geleistet. 
Für die Beschädigung einer rekommandirten Sendung, sowie für den 
durch verzögerte Beförderung oder Bestellung einer rekommandirten Sendung 
entstandenen Schaden wird Seitens der Post kein Ersatz geleistet. 
Den rekommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die 
zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung 
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von 
sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die 
Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Post- 
verwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht 
hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine 
neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen 
jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen 
erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Ver- 
folgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
Wenn eine Postverwaltung für eine erweislich nicht in ihrem Bezirk ver- 
loren gegangene rekommandirte Sendung dem Absender Ersatz geleistet hat, so 
ist sie von derjenigen Verwaltung unverzögert zu entschädigen, welche die Sendung 
von ihr übernommen hat. Diese letztere Verwaltung ist befugt, in gleicher Weise 
ihren Regreß gegen die nächstfolgende Verwaltung zu nehmen. Den Schaden 
trägt schließlich diejenige Verwaltung, welche weder die richtige Bestellung, noch 
die Ueberlieferung an eine andere Postverwaltung nachweisen kann. 
 Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen rekomman- 
dirten Sendung hat die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle zu haften, 
wenn das ganze Briefpacket während der Beförderung in dem Transitgebiete 
abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die rekommandirte 
Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust gerathen ist. 
Für Verluste rekommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch 
eine auswärtige Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge 
be-
	        
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