Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Postanwei- 
sungen. 
Expreßbestel- 
lung. 
–— 48 — 
besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein Ersatz- 
anspruch, den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile gegenüber, 
nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Post- 
gebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine 
Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die 
Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt 
worden ist, ihm Beistand zu leisten. 
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Sendungen findet gegenüber 
den Postverwaltungen nicht statt. 
Artikel 19.                                                                              Postanweisungen.  
Im Wechselverkehr der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile 
können durch die Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 
87 Gulden einschließlich im Wege des Postanweisungs-Verfahrens ver- 
mittelt werden. 
Die Gebühr beträgt für Zahlungen 
bis zum Betrage von 25 Thalern oder 43 Gulden: 
2 Silbergroschen oder 7   Kreuzer, 
im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder 
über  Gulden bis  Gulden: 
4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer. 
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom 
Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß 
eine weitere Erhebung stattfindet. 
Die Gebühr ist bei der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Ab- 
senders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der 
Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden. In diesem 
Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Ge- 
bühr für das Telegramm, die Expreßbestellgebühr für Besorgung der Depesche 
im Aufgabeorte vom Postbüreau bis zur Telegraphenstation, wenn letztere sich 
nicht im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeorte üblichen Satze zu 
Gunsten der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Sofern die Anweisung nicht 
poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs- 
Telegramms an den Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt Postanstalt durch 
einen Expressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen 
festgesetzten Gebühren (Artikel 20.) einzuziehen. 
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Um- 
fange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthsdeklaration (Art. 48.). 
Artikel 20.                                                                                                Expreßbestellung20.                                                                                               Expreßbestellung20.                                                                       Expreßbestellung  
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlan- 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.