Postanwei-
sungen.
Expreßbestel-
lung.
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besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein Ersatz-
anspruch, den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile gegenüber,
nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Post-
gebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine
Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die
Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt
worden ist, ihm Beistand zu leisten.
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Sendungen findet gegenüber
den Postverwaltungen nicht statt.
Artikel 19. Postanweisungen.
Im Wechselverkehr der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile
können durch die Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder
87 Gulden einschließlich im Wege des Postanweisungs-Verfahrens ver-
mittelt werden.
Die Gebühr beträgt für Zahlungen
bis zum Betrage von 25 Thalern oder 43 Gulden:
2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer,
im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder
über Gulden bis Gulden:
4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer.
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom
Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß
eine weitere Erhebung stattfindet.
Die Gebühr ist bei der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten.
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Ab-
senders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der
Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden. In diesem
Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Ge-
bühr für das Telegramm, die Expreßbestellgebühr für Besorgung der Depesche
im Aufgabeorte vom Postbüreau bis zur Telegraphenstation, wenn letztere sich
nicht im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeorte üblichen Satze zu
Gunsten der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Sofern die Anweisung nicht
poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs-
Telegramms an den Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt Postanstalt durch
einen Expressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen
festgesetzten Gebühren (Artikel 20.) einzuziehen.
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Um-
fange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthsdeklaration (Art. 48.).
Artikel 20. Expreßbestellung20. Expreßbestellung20. Expreßbestellung
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlan-