Der Betrag unbestellbarer Postanweisungen wird dem Absender, sobald
derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt. Eine Rückerstattung der Gebühr findet
nicht statt.
Artikel 23.
Portobezug. Jede Postverwaltung hat das Porto und die Rekommandationsgebühr
für alle Briefe, Drucksachen und Waarenproben zu beziehen, welche bei ihren
Postanstalten eingeliefert werden.
Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des
Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungslandes halbscheidlich
getheilt. Bei nachzusendenden Postanweisungen, welche ursprünglich dem inneren
Verkehr angehörten, ist die ursprünglich erhobene Gebühr mit zur Theilung
heranzuziehen.
Es bleibt der Verständigung unter den Postverwaltungen der Hohen ver-
tragschließenden Theile vorbehalten, den Modus des Portobezuges nach Maaß-
gabe der sich ergebenden Erfahrungen in der Weise zu regeln, daß eine jede Ver-
waltung diejenigen Porto= oder Frankobeträge zu beziehen hat, welche bei ihren
Postanstalten eingehoben werden.
Artikel 24.
Laufschreiben. Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Ge-
bühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern zu erheben, welche die Postverwal-
tung bezieht, deren Gebiet die Aufgabe-Postannstalt angehört. Ergiebt sich, daß
die Reklamation durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so findet die
Rückzahlung der Gebühr statt. . ·
Artikel 25. Ausschließung von Nebengebühren
Ausschließung Außer den in vorstehenden Artikeln vereinbarten Taxen und Gebühren
dürfen weder für die Bestellung der Briefe, Drucksachen, Waarenproben und
Postanweisungen im Ortsbestellbezirk der Postanstalt, noch für die Ertheilung
von Einlieferungsscheinen und die Verabfolgung von Postanweisungs-Formularen
Gebühren erhoben werden.
Artikel 26. Bestimmungen über die Portofreiheit
Bestimmun- Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den
Gebieten der Hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf ein
bestimmtes Gewicht portofrei befördert.
Ferner werden bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich gegenseitig
portofrei befördert: die Korrespondenzen in reinen Staatsdienstangelegenheiten
von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit
solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie
es in dem Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben
ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene
alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt.
Die