Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Der Betrag unbestellbarer Postanweisungen wird dem Absender, sobald 
derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt. Eine Rückerstattung der Gebühr findet 
nicht statt. 
Artikel 23.                                                                                                       
Portobezug. Jede Postverwaltung hat das Porto und die Rekommandationsgebühr 
für alle Briefe, Drucksachen und Waarenproben zu beziehen, welche bei ihren 
Postanstalten eingeliefert werden. 
Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des 
Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungslandes halbscheidlich 
getheilt. Bei nachzusendenden Postanweisungen, welche ursprünglich dem inneren 
Verkehr angehörten, ist die ursprünglich erhobene Gebühr mit zur Theilung 
heranzuziehen. 
Es bleibt der Verständigung unter den Postverwaltungen der Hohen ver- 
tragschließenden Theile vorbehalten, den Modus des Portobezuges nach Maaß- 
gabe der sich ergebenden Erfahrungen in der Weise zu regeln, daß eine jede Ver- 
waltung diejenigen Porto= oder Frankobeträge zu beziehen hat, welche bei ihren 
Postanstalten eingehoben werden. 
Artikel 24.                                                                                                               
Laufschreiben. Für Laufschreiben,  die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Ge- 
bühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern zu erheben, welche die Postverwal- 
tung bezieht, deren Gebiet die Aufgabe-Postannstalt angehört. Ergiebt sich, daß 
die Reklamation durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so findet die 
Rückzahlung der Gebühr statt.  . · 
Artikel 25.                                                                      Ausschließung von Nebengebühren  
Ausschließung Außer den in vorstehenden Artikeln vereinbarten Taxen und Gebühren 
  dürfen weder für die Bestellung der Briefe, Drucksachen, Waarenproben und 
 Postanweisungen im Ortsbestellbezirk der Postanstalt, noch für die Ertheilung 
von Einlieferungsscheinen und die Verabfolgung von Postanweisungs-Formularen 
Gebühren erhoben werden. 
Artikel 26.                                                                          Bestimmungen über die Portofreiheit 
Bestimmun- Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den 
   Gebieten der Hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf ein 
 bestimmtes Gewicht portofrei befördert. 
Ferner werden bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich gegenseitig 
portofrei befördert: die Korrespondenzen in reinen Staatsdienstangelegenheiten 
von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit 
solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie 
es in dem Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben 
ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene 
alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt.  
                                                                                                                                                             Die
	        
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