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gestellten Offiziere hinsichtlich ihrer Gehalts- und sonstigen dienstlichen
Bezüge;
3) die Geistlichen und Elementarlehrer hinsichtlich ihrer Besoldungen und
Emolumente einschließlich der Ruhegehälter, ingleichen die unteren Kirchen-
diener, wo und soweit den letzteren eine derartige Befreiung seither rechts-
gültig zugestanden hat;
4) die verabschiedeten Beamten und nicht zu der Kategorie unter Nr. 2.
gehörigen Militairpersonen hinsichts ihrer aus Siaatsfonds oder sonstigen
öffentlichen Kassen zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungs-
bezüge, ebenso die Beamten hinsichts ihrer Wartegelder, sofern der jähr-
liche Betrag solcher Bezüge für Einen Empfänger die Summe von
250 Rthlr. nicht erreicht;
5) die hinterbliebenen Wittwen und Waisen der unter 1—4. genannten
Personen hinsichts ihrer aus Staatsfonds oder aus einer öffentlichen
Versorgungskasse zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungen;
6) die Sterbe- und Gnadenmonate;
7) alle diejenigen Dienst-Emolumente, welche blos als Ersatz baarer Auslagen
zu betrachten sind.
§ 2.
Zu den Beamten im Sinne dieser Verordnung gehören alle, in unmittel-
baren Diensten des Staats oder der demselben untergeordneten Obrigkeiten,
Kollegien, kommunalen und ständischen Korporationen stehende, mit fester Besol-
dung angestellte, beziehentlich in Ruhestand getretene öffentliche Beamte, einschließlich
der Militair- und Hofbeamten; dagegen nicht diejenigen, welche nur als außer-
ordentliche Gehülfen vorübergehend im öffentlichen Dienst beschäftigt werden.
§. 3.
Die Beamten (§. 2.) können von ihrem Diensteinkommen einschließlich
der Warte- und Ruhegelder, ebenso die Militairpersonen von ihren Pensionen —
wenn nicht ein Fall der gänzlichen Befreiung nach §. 1. vorliegt — zu direkten
Kommunalauflagen (§. 1.) nur insoweit herangezogen werden, als diese von
allen Pflichtigen nach dem Maaßstabe des persönlichen Einkommens erhoben werden.
§. 4.
Das Diensteinkommen wird in solchen Fällen nur halb so hoch, als an-
deres gleich hohes persönliches Einkommen der Steuerpflichtigen veranlagt.
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