Zeitungs-
bestellgeld.
Nachsendung
von Zeitungen.
Portoberech-
nung.
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Preisänderungen für das nächste Abonnement sollen nur dann Berücksich-
tigung finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier Wochen vor
dem Beginn des Abonnements der Verlags-Postanstalt angezeigt werden.
Artikel 31. Zeitungsbestellgeld
Die im Artikel 28. festgesetzte gemeinschaftliche Zeitungsprovision begreift
nicht die Gebühr für Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Abon-
nenten in sich. Die Bestimmungen über das zu erhebende Bestellgeld bleiben
den einzelnen Verwaltungen überlassen.
Artikel 32. Nachsendung von Zeitungen
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitung an einen anderen
als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat die Ueberweisung
der Zeitung an den anderweiten Bestimmungsort nach der Wahl des Abonnenten
von der Postanstalt des Bestellungs- oder von der Postanstalt des Verlagsorts
zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche
amtliche Mittheilung zu machen. Für die Ueberweisung der Zeitung entrichtet
der Besteller bis zum Schlusse der Abonnementsperiode zu Gunsten derjenigen
Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie der-
jenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen
beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen oder 35 Kreuzern.
Kommen mehrmalige Ueberweisungen einer Zeitung aus einem Gebiet in
das andere vor, so ist die Ueberweisungsgebühr bei jeder solchen Ueberweisung in
Ansatz zu bringen. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen
wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige
Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen,
sondern von einem Abonnenten direkt beim Verleger bestellten Zeitung verlangt
wird, so ist für die Nachsendung die Zeitungsprovision nach Maaßgabe der
Bestimmungen der Artikel 28. und 30. vom Absender zu entrichten. Die Thei-
lung erfolgt nach Artikel 29. halbscheidlich.
In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungsredaktionen zur Ver-
sendung gelangenden Tauschexemplare behandelt.
III. Fahrpost.
Artikel 33. Portoberechnung
Das Porto für Fahrpostgegenstände im Wechselverkehr wird nach der
geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, ohne Rücksicht
auf die Grenzen der einzelnen Gebiete und auf die Spedition, in Einer Summe
berechnet. Bezüglich der Feststellung der Entfernungen sind die Bestimmungen
im Artikel 6. maaßgebend.
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