Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Zeitungs- 
bestellgeld. 
Nachsendung 
von Zeitungen. 
Portoberech- 
nung. 
— 52 — 
Preisänderungen für das nächste Abonnement sollen nur dann Berücksich- 
tigung finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier Wochen vor 
dem Beginn des Abonnements der Verlags-Postanstalt angezeigt werden. 
Artikel 31.                                                                                                     Zeitungsbestellgeld 
Die im Artikel 28. festgesetzte gemeinschaftliche Zeitungsprovision begreift 
nicht die Gebühr für Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Abon- 
nenten in sich. Die Bestimmungen über das zu erhebende Bestellgeld bleiben 
den einzelnen Verwaltungen überlassen. 
Artikel 32.                                                                                                 Nachsendung von Zeitungen 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitung an einen anderen 
als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat die Ueberweisung 
der Zeitung an den anderweiten Bestimmungsort nach der Wahl des Abonnenten 
von der Postanstalt des Bestellungs- oder von der Postanstalt des Verlagsorts 
zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche 
amtliche Mittheilung zu machen. Für die Ueberweisung der Zeitung entrichtet 
der Besteller bis zum Schlusse der Abonnementsperiode zu Gunsten derjenigen 
Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie der- 
jenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen 
beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen oder 35 Kreuzern. 
Kommen mehrmalige Ueberweisungen einer Zeitung aus einem Gebiet in 
das andere vor, so ist die Ueberweisungsgebühr bei jeder solchen Ueberweisung in 
Ansatz zu bringen. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen 
wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige 
Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, 
sondern von einem Abonnenten direkt beim Verleger bestellten Zeitung verlangt 
wird, so ist für die Nachsendung die Zeitungsprovision nach Maaßgabe der 
Bestimmungen der Artikel 28. und 30. vom Absender zu entrichten. Die Thei- 
lung erfolgt nach Artikel 29. halbscheidlich. 
In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungsredaktionen zur Ver- 
sendung gelangenden Tauschexemplare behandelt. 
III. Fahrpost. 
Artikel 33.                                                                                                                     Portoberechnung 
Das Porto für Fahrpostgegenstände im Wechselverkehr wird nach der 
geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, ohne Rücksicht 
auf die Grenzen der einzelnen Gebiete und auf die Spedition, in Einer Summe 
berechnet. Bezüglich der Feststellung der Entfernungen sind die Bestimmungen 
im Artikel 6. maaßgebend.  
                                                                                                                                                                   Für
	        
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