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eines Postgebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will
der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt
geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung
unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten.
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegen-
stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich
das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden
wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem
angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene
Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung
Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Ein-
lieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist.
Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung
des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt.
Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen
Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen.
Ist bei Packeten die Deklaration des Werths unterblieben, so wird im
Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden,
jedoch niemals mehr als Ein Thaler oder Ein Gulden 45 Kreuzer für jedes
Pfund der ganzen Sendung, vergütet. Sendungen, welche weniger als Ein
Pfund wiegen, werden den Sendungen zum Gewicht von Einem Pfunde gleich-
gestellt und überschießende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet.
Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der
Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines
durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren
Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs
Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Ver.
jährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung
unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine
abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungs-
frist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid
nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen
erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Ver-
folgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist.
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden
Falles den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der
Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung,
welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen
hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden
Fäl-