Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 61 — 
eines Postgebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will 
der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt 
geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung 
unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten. 
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegen- 
stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich 
das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden 
wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem 
angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene 
Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung 
Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Ein- 
lieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist. 
Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung 
des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. 
Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen 
Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen. 
Ist bei Packeten die Deklaration des Werths unterblieben, so wird im 
Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, 
jedoch niemals mehr als Ein Thaler oder Ein Gulden 45 Kreuzer für jedes 
Pfund der ganzen Sendung, vergütet. Sendungen, welche weniger als Ein 
Pfund wiegen, werden den Sendungen zum Gewicht von Einem Pfunde gleich- 
gestellt und überschießende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet. 
Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der 
Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines 
durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren 
Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung 
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs 
Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Ver. 
jährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung 
unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine 
abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungs- 
frist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid 
nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen 
erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Ver- 
folgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden 
Falles den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der 
Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. 
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, 
welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen 
hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden 
                                                                                                                                                                      Fäl-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.