Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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I. Grundsätzliche Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Anwendbar.                Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich: 
keit des Ver- 
trages.                          a) auf die Briefpost= und Fahrpostsendungen, welche dem Verkehr der Ge- 
                                        biete zweier oder mehrerer der Hohen vertragschließenden Theile unter 
                                        einander angehören: Wechselverkehr, 
                                        b) auf die Briefpost= und Fahrpostsendungen, welche im Verkehr der ver- 
                                        tragschließenden Gebiete mit fremden Staaten, oder fremder Staaten 
                                       unter sich vorkommen, insofern bei diesem Verkehr die Gebiete von 
                                       mindestens zweien der Hohen Vertragstheilnehmer berührt werden: 
                                       Durchgangs verkehr. 
                                   Der Postverkehr mit dem Großherzogthum Luxemburg wird als zum 
                         Wechselverkehr gehörig angesehen. 
                                   Die Bestimmungen über den inneren Briefpost= und Fahrpostverkehr 
                          bleiben den einzelnen Vertragstheilnehmern überlassen. 
Artikel 2. 
Austausch der            Zwischen den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile soll 
Postsachen             ein geregelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vor- 
                                   kommenden Briefpost- und Fahrpostsendungen stattfinden. 
                                   Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleu- 
                                   nige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge 
                                   zu tragen. Insbesondere sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jeder- 
                                   zeit die schnellsten sich darbietenden Routen benutzt werden. 
                                   Die Hohen vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß 
                                   den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampf- 
                                   schiffe und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsen- 
                                   dungen thunlichst gesichert werde. 
                                   Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus direkte Brief- 
                                   oder Frachtkartenschlüsse Behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu 
                                   unterhalten sind, bleibt der nach Maaßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu 
                                   treffenden jedesmaligen Verständigung der betheiligten Postverwaltungen vor- 
                                   behalten. 
Artikel 3. 
Transitrecht.                    Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechselverkehrs über das 
                            Gebiet einer anderen Verwaltung in geschlossenen Brief= und Fahrpostpacketen oder 
                       Brief= und Fahrpostbeuteln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auch stückweise, zu 
                        versenden. Dasselbe Recht wird für die Sendungen des Durchgangsverkehrs gegen- 
                        seitig insoweit eingeräumt, als dieselben, nachdem sie vom Auslande eingegangen, 
                         oder
	        
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