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I. Grundsätzliche Bestimmungen.
Artikel 1.
Anwendbar. Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich:
keit des Ver-
trages. a) auf die Briefpost= und Fahrpostsendungen, welche dem Verkehr der Ge-
biete zweier oder mehrerer der Hohen vertragschließenden Theile unter
einander angehören: Wechselverkehr,
b) auf die Briefpost= und Fahrpostsendungen, welche im Verkehr der ver-
tragschließenden Gebiete mit fremden Staaten, oder fremder Staaten
unter sich vorkommen, insofern bei diesem Verkehr die Gebiete von
mindestens zweien der Hohen Vertragstheilnehmer berührt werden:
Durchgangs verkehr.
Der Postverkehr mit dem Großherzogthum Luxemburg wird als zum
Wechselverkehr gehörig angesehen.
Die Bestimmungen über den inneren Briefpost= und Fahrpostverkehr
bleiben den einzelnen Vertragstheilnehmern überlassen.
Artikel 2.
Austausch der Zwischen den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile soll
Postsachen ein geregelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vor-
kommenden Briefpost- und Fahrpostsendungen stattfinden.
Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleu-
nige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge
zu tragen. Insbesondere sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jeder-
zeit die schnellsten sich darbietenden Routen benutzt werden.
Die Hohen vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß
den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampf-
schiffe und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsen-
dungen thunlichst gesichert werde.
Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus direkte Brief-
oder Frachtkartenschlüsse Behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu
unterhalten sind, bleibt der nach Maaßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu
treffenden jedesmaligen Verständigung der betheiligten Postverwaltungen vor-
behalten.
Artikel 3.
Transitrecht. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechselverkehrs über das
Gebiet einer anderen Verwaltung in geschlossenen Brief= und Fahrpostpacketen oder
Brief= und Fahrpostbeuteln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auch stückweise, zu
versenden. Dasselbe Recht wird für die Sendungen des Durchgangsverkehrs gegen-
seitig insoweit eingeräumt, als dieselben, nachdem sie vom Auslande eingegangen,
oder