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Zur Fahrpost gehören:
Packete mit und ohne Werthsdeklaration,
Briefe mit deklarirtem Werth, und
Briefe mit Postvorschüssen.
II. Briefpost.
Artikel 11.
Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen: Briesporto.
a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von Einem Zoll-
loth einschließlich: 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer (in den Gebieten mit
der Süddeutschen Guldenwährung) oder 5 Neukreuzer; bei größerem
Gewicht: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neukreuzer,
b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von Einem
Zollloth einschließlich: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neu-
kreuzer; bei größerem Gewicht: 3 Silbergroschen oder 11 Kreuzer oder
15 Neukreuzer.
Artikel 12.
Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der einzelnen Verwal- Freimarken
tungen, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen für das Publikum bereit und Franko-
zu halten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel Couverts
bezeichnet ist.
Es bleibt der Entschließung der Postverwaltungen überlassen, den Post-
anstalten auch den Verkauf von Franko- Couverts aufzutragen, und, außer dem
durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten der
Couverts entsprechende Entschädigung einzuheben.
Artikel 13.
Die mit Freimarken oder Franko-Couverts unzureichend frankirten Briefe unzreichende
unterliegen der Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths Frankirung.
der verwendeten Freimarken oder Franko--Couverts.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung
der Annahme der Sendung.
Artikel 14.
Andere Freimarken oder Franko-Couverts als diejenigen des Postgebiets, in Fankirung
welchem die Auflieferung der zu frankirenden Sendung stattfindet, sind ungültig. mit Freimarken
Sendungen, welche mit Marken oder Couverts eines anderen Postgebiets versehen oder Franko-
zur Auslieferung gelangen, werden als unfrankirt behandelt, und die Marken Corverts einer
oder Couvertstempel als ungültig bezeichnet. andern Ver-
Bundes-Gesetzbl. 1868. 13 Sind waltung.