Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

 
 
  
 
 
 
 
  
  
 
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Sind aber dergleichen Sendungen des Wechselverkehrs nach demjenigen 
Gebiet bestimmt, welchem die Marken oder Couverts angehören, so zieht die 
empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das nach Abzug des Werths der 
Marken oder des Couvertstempels verbleibende Porto ein, oder vergütet auf 
sonstige Weise dem Adressaten den Betrag der unrichtig verwendeten Werthzeichen. 
Artikel 15. 
 Drucksachen             Für Drucksachen wird im Falle der Vorausbezahlung und wenn sie, ihrer 
Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unter- 
schied der Entfernung, der Einheitssatz von  Silbergroschen beziehungsweise 
1 Hnguzer oder 2 Neukreuzern für je 2 Loth oder einen Bruchtheil davon 
erhoben. 
Für Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung 
gelangen, oder den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber 
zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für 
unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten 
Freimarken. 
Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Druck- 
sachen ist, insoweit es sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, jederzeit die 
Ansicht der Postanstalt des Aufgabeorts maaßgebend. 
Artikel 16. 
 Warenproben             Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 15. finden auch Anwen- 
(Waarenmuster).      dung auf die mit der Post zu versendenden Warenproben (Warenmuster) 
Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt eben- 
falls die im Artikel 15. festgesetzte Taxe nach Maaßgabe des Gesammtgewichts 
der Sendung zur Anwendung.  
Artikel 17. 
Rekommandation.    Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekom- 
mandation abzusenden. 
In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Rekommandationsgebühr von 
2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern oder 10 Neukreuzern zu entrichten. Dieselbe 
wird jederzeit zugleich mit dem Porto eingehoben. 
Dem Absender einer rekommandirten Sendung wird auf Verlangen eine 
Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein, Retour-Rezepisse) durch die Post- 
anstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen oder 
7 Kreuzern oder 10 Neukreuzern erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung 
 
zu entrichten hat. 
Artikel 18. 
 Ersatzleistung           Für eine abhanden gekommene rekommandirte Sendung wird, mit Aus- 
für rekomman-      nahme eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch 
dirte Sendungen    unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit 
                                                                                                                                                                            der
	        
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