Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung von 
14 Thalern oder 24 Gulden Süddeutscher Währung oder 21 Gulden Oester— 
reichischer Währung geleistet. 
Für die Beschädigung einer rekommandirten Sendung, sowie für den durch 
verzögerte Beförderung oder Bestellung einer rekommandirten Sendung entstan- 
denen Schaden wird Seitens der Post kein Ersatz geleistet. 
Den rekommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die 
zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung 
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von 
sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die 
Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwal-= 
tung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf 
eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Ver- 
jährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen 
Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen 
erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfol- 
gung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
Wenn eine Postverwaltung für eine erweislich nicht in ihrem Bezirk ver- 
loren gegangene rekommandirte Sendung dem Absender Ersatz geleistet hat, so 
ist sie von derjenigen Verwaltung unverzögert zu entschädigen, welche die Sen- 
dung von ihr übernommen hat. Diese letztere Verwaltung ist befugt, in gleicher 
Weise ihren Regreß gegen die nächstfolgende Verwaltung zu nehmen. Den 
Schaden trägt schließlich diejenige Verwaltung, welche weder die richtige Be- 
stellung, noch die Ueberlieferung an eine andere Postverwaltung nachweisen kann. 
Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen rekomman- 
dirten Sendung hat die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle zu haften, 
wenn das ganze Briefpacket während der Beförderung in dem Transitgebiete 
abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die rekommandirte 
Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust gerathen ist. 
Für Verluste rekommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch 
eine auswärtige Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge 
besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein Ersatz- 
anspruch, den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile gegenüber, 
nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Post- 
gebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine 
Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die 
Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt 
worden ist, ihm Beistand zu leisten. 
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Sendungen findet gegenüber 
den Postverwaltungen nicht statt.  
                                                                                                                 13*                                    Art.
	        
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