Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel  36.

Assekuranz-                        Die  Assekuranzgebühr  beträgt:
Gebühr.  

 

 

  über  50  Thlr.  bei  größeren
bis  50  Thlr.  bis  100  Thlr.  Summen  für  jede
      
oder  87  Fl.  oder  über  87  FL.  100  Thlr  oder
Südd.  oder  bis  175  Fl.  Südd.  175  Kl  Südd
75  Fl.  Oesterr.  oder  über  75  Fl.  175  Fl.  Südd.  
einschließlich  bis  150  Fl.Oesterr.  oder  150  Fl.

 

einschließlich  Oesterr.
bis  15  Meillen  .                Sgr.  1  Sgr.  1  Sgr.
über  15  bis  50  Meilen   1    "     2     "      2     "
   "       50  Meilen                  2     "    3      "      3     "

 

 

 

Uebersteigt  die  deklarirte  Summe  den  Betrag  von  1000  Thalern  oder  1750
Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  1500  Gulden  Oesterreichischer  Währung,
so  wird  für  den  Mehrbetrag  die  Hälfte  der  obigen  Assekuranzgebühr  erhoben.

Gehören  mehrere  Sendungen  mit  deklarirtem  Werth  zu  derselben  Begleitadresse,
  so  wird  für  jede  Sendung  die  Assekuranzgebühr  selbstständig  berechnet.

Artikel  37.

Umrechnung                  Die  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  der  vorstehenden  Artikel  34.  und
bei  Verschieden.    36.  in  Silbergroschen  ausgerechneten  Portosätze  werden  in  den  Postgebieten  mit
heit  ter  Wäh-  anderer  Währung  möglichst  genau  nach  den  gegenseitig  mitzutheilenden  Reduktionsrung,
  und  Ab-  tabellen  in  die  Erhebungsmünze  umgerechnet.

rundung.  Taxbruchtheile  werden  auf  volle  Viertel-Silbergroschen  beziehungsweise  auf
volle  Kreuzer  oder  auf  volle  Neukreuzer  erhöht.
Artikel  38.

Postvorschüsse.     Von  einem  durch  die  Postverwaltungen  näher  zu  verabredenden  Termine

an  können  durch  die  Postanstalten  Postvorschüsse  bis  zur  Höhe  von  50  Thalern
oder  87  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  75  Gulden  Oesterreichischer
Währung  geleistet  werden.  Für  Transportauslagen  und  Spesen,  welche  auf
Sendungen  haften,  sind  Vorschüsse  auch  in  einem  höheren  Betrage  zulässig.

Die  Auszahlung  des  Betrages  am  Orte  der  Aufgabe  kann  im  Allgemeinen
und  selbst  bei  verzögerter  Einsendung  des  von  der  Aufgabe-Postanstalt  beigegebenen
Rückscheins  nicht  eher  verlangt  werden,  als  bis  der  Rückschein  mit  der  Bemerkung,
daß  die  Einlösung  erfolgt  sei,  zurückgekommen  ist.

Die  außer  dem  Porto  etc.  für  die  Sendung  (Artikel  34.  beziehungsweise
35.  und  36.)  zu  erhebende  Gebühr  für  den  Postvorschuß  beträgt:  für  jeden  Thaler
oder  Theil  eines  Thalers  einen  halben  Silbergroschen,  für  jeden  Gulden  oder  Theil
eines  Guldens  Süddeutscher  Währung  einen  Kreuzer  und  für  jeden  Gulden  oder  Theil

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