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IV. Verhaͤltnisse zu auswaͤrtigen Postgebieten.
Artikel 49.
Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten Postverträge.
richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen,
beziehungsweise nach den Uebereinkünften mit auswärtigen Transport-Unter-
nehmungen.
Beim Abschlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Aus-
lande verhandelnde Regierung dahin Vorsorge treffen, daß die Erleichterungen,
welche dem Postverkehr ihres Gebiets mit dem betreffenden Auslande zu Theil
werden, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch auf den durch
ihre Posten stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr der anderen an dem
gegenwärtigen Vertrage betheiligten Postgebiete mit dem betreffenden Auslande
zur Anwendung gelangen.
Artikel 50.
Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen Behandlung
oder Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, treten für die Be- der Sendungen.
handlung der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage bezüglich des
Wechselverkehrs getroffenen Festsetzungen in Anwendung.
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach
zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die
Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unter-
schied des Gewichts mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich
der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen zu
behandeln.
Artikel 51.
Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach Maaßgabe des Portobezug
Artikels 23. in der Weise, daß diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin die bei der Brief-
Briefpostsendungen vom Auslande unmittelbar gelangen, in das Verhältniß eines post.
Aufgabeamts, und diejenige, wo sie auszutreten haben, in das Verhältniß eines
Abgabeamts tritt.
Dem entsprechend wird bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande die
betreffende Grenzpostanstalt als Verlags= beziehungsweise Abgabeort angesehen,
und danach die halbscheidliche Theilung der Zeitungsprovision bewirkt.
Artikel 52.
Für die Taxirung der Fahrpostsendungen wird in der Richtung vom Taxirung der
Auslande dasjenige Postgebiet, welchem die Sendungen unmittelbar vom Aus- Jahrpostsen-
lande zugehen, als Postgebiet des Aufgabeorts, in der Richtung nach dem Aus- dungen.
lande dasjenige Postgebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das Aus-
land ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsorts angesehen. Das
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