Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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IV. Verhaͤltnisse zu auswaͤrtigen Postgebieten. 
Artikel 49. 
Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten                        Postverträge. 
richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen, 
beziehungsweise nach den Uebereinkünften mit auswärtigen Transport-Unter- 
nehmungen. 
Beim Abschlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Aus- 
lande verhandelnde Regierung dahin Vorsorge treffen, daß die Erleichterungen, 
welche dem Postverkehr ihres Gebiets mit dem betreffenden Auslande zu Theil 
werden, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch auf den durch 
ihre Posten stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr der anderen an dem 
gegenwärtigen Vertrage betheiligten Postgebiete mit dem betreffenden Auslande 
zur Anwendung gelangen. 
Artikel 50. 
Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen                           Behandlung 
oder Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, treten für die Be-      der Sendungen. 
handlung der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage bezüglich des 
Wechselverkehrs getroffenen Festsetzungen in Anwendung. 
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach 
zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die 
Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unter- 
schied des Gewichts mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich 
der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen zu 
behandeln.  
Artikel 51. 
Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach Maaßgabe des                       Portobezug 
Artikels 23. in der Weise, daß diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin die           bei der Brief- 
Briefpostsendungen vom Auslande unmittelbar gelangen, in das Verhältniß eines          post. 
Aufgabeamts, und diejenige, wo sie auszutreten haben, in das Verhältniß eines 
Abgabeamts tritt.  
Dem entsprechend wird bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande die 
betreffende Grenzpostanstalt als Verlags= beziehungsweise Abgabeort angesehen, 
und danach die halbscheidliche Theilung der Zeitungsprovision bewirkt. 
Artikel 52. 
Für die Taxirung der Fahrpostsendungen wird in der Richtung vom                                     Taxirung der 
Auslande dasjenige Postgebiet, welchem die Sendungen unmittelbar vom Aus-                     Jahrpostsen- 
lande zugehen, als Postgebiet des Aufgabeorts, in der Richtung nach dem Aus-            dungen. 
lande dasjenige Postgebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das Aus- 
land ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsorts angesehen. Das 
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