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festgesetzte Zahlung fortdauernd zu leisten, den Berechtigten durch Zahlung einer
festen Summe ein für alle Mal zu entschädigen.
Wenn die Postverwaltung von der Befugniß der einmaligen Entschädigung
Gebrauch machen will, so wird der Betrag, welcher dem Berechtigten in den zu-
letzt vorhergegangenen drei Kalenderjahren in Gemäßheit des F. 8. gezahlt
worden ist, zusammengerechnet, der danach sich ergebende durchschnittliche Jahres-
betrag achtzehnmal genommen und diese Summe dem Berechtigten baar gezahlt.
S 10.
Neue Portofreiheiten oder Porto=Ermäßigungen können nur im Wege des
Gesetzes eingeführt werden.
S. 11.
Der Bundes=Postverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, mit Staats-
behörden Abkommen dahin zu treffen, daß von den Behörden an Stelle der
Porto= und beziehungsweise Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen
Aversionalsummen an die Bundes=Postverwaltung gezahlt werden.
. 12.
Portofreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staats-
verträgen oder Konventionen beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Eine streckenweise portofreie Beförderung findet bei den in den §#P. 2. 4. und 5
erwähnten Sendungen von und nach dem Auslande nicht statt.
Ausländisches Porto wird in keinem Falle von der Bundes Postkasse
getragen.
13.
Die Vorschriften des Artikels 52. der Bundesverfassung sind nicht aus-
zudehnen auf denjenigen Theil der Postüberschüsse, welcher durch die in gegen-
wärtigem Gesetze angeordnete Aufhebung von Portofreiheiten gewonnen wird.
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Verwendung dieses
bis Ende Dezember 1875. auszunehmenden Theils bleiben der Verständigung im
Bundesrathe unter Zustimmung des Reichstages vorbehalten.
S. 14.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-=Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.
. Wilhelm.
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.
(Nr. 290.)