Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und 
Wohnort eingetragen werden. 
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten 
Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hinweisung 
auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen 
sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche 
die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vier- 
zehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen 
sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenom- 
men sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der letzten 
allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung 
der Wahlliste nicht. 
§. 9. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses, sind 
öffentlich. 
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahl- 
handlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung des Wahl- 
ergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann nur 
von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. 
§. 10. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in die Wahlurne nieder- 
zulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
äußeren Kennzeichen versehen sein. 
§. 11. 
Die Stimmzettel find außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des 
Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder 
im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
§. 12. 
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller 
in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute 
Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu 
wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
§. 13. 
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vor- 
behalt der Prüfung des Reichtages allein der Vorstand des Wahlbezirkes nach 
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.                                                                                   Die 

	        
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