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bei der Rinderpest sind bei Strafe zu verbieten. Zu den Vorbauungsmitteln
sind Desinfektionsmittel nicht zu rechnen.
§. 17.
Nach Ausbruch der Rinderpest ist in einem nach Maaßgabe der Umstände
besonders zu bestimmenden Umkreise, welcher nicht unter drei Meilen Entfernung
vom Seuchenorte bemessen werden darf, die Abhaltung von Viehmärkten, nach
Befinden auch von anderen Märkten, und sonstige Veranlassungen zu größeren
Ansammlungen von Menschen und Thieren zu untersagen, auch der Handel mit
Rindvieh und nach Befinden selbst von Schaafen und Schweinen und der Trans-
port derselben, sowie von Rauchfutter, Streumaterialien und Dünger ohne beson-
dere Erlaubnißscheine. Das nöthige Vieh zum Fleischkonsum darf nur unter
Aufsicht der Veterinär-Polizeibehörden gekauft und geschlachtet werden.
§.. 18.
Im Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anordnung der Polizei=
behörde und unter Aufsicht von Sachverständigen nach Maaßgabe des Bedarfes
stattzufinden.
§ 19.
Im Seuchenorte erstreckt sich die Anzeigepflicht auf jeden Erkrankungsfall
von Rindvieh und Wiederkäuern.
§. 20.
Das Gehöfte, in welchem die Rinderpest ausgebrochen ist, wird zunächst
durch Wächter abgesperrt, welche weder das Gehöfte betreten und mit dessen
Einwohnern verkehren, noch den Ein- und Austritt von Personen (außer den
besonders dazu legitimirten), lebenden und todten Thieren oder Sachen aller Art
dulden dürfen.
Die Ermächtigung zum Eintritt kann nur den mit der Tilgung der Seuche
selbst beschäftigten Personen, sowie Geistlichen, Gerichtspersonen, Aerzten oder
Hebeammen Behufs Ausübung ihrer Berufsgeschäfte ertheilt werden und ist für
deren formelle Legitimation zu sorgen. Beim Wiederaustritt hat eine Desinfektion
derselben stattzufinden. Am Eingange und rund um das Gehöft sind Tafeln mit
der Inschrift „Rinderpest“ anzubringen.
§. 21.
Für den ganzen Ort, welchem das infizirte Gehöfte angehört, tritt eine
relative Ortssperre ein, welche in Folgendem besteht:
Die Einwohner dürfen unter einander verkehren, aber den Ort ohne beson-
dere Genehmigung — welche in der Regel nur solchen Personen ertheilt werden
soll, die keinen Verkehr mit Rindvieh haben — nicht verlassen.
Alles Vieh muß im Stalle behalten, Hunde und Katzen eingesperrt werden.
Frei umherlaufende Schweine und Federvieh werden eingefangen und geschlachtet,
Hunde und Katzen getödtet und verscharrt. Fuhren dürfen nur mit Pferden
gemacht werden.
Für