Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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bei der Rinderpest sind bei Strafe zu verbieten. Zu den Vorbauungsmitteln 
sind Desinfektionsmittel nicht zu rechnen. 
§. 17. 
Nach Ausbruch der Rinderpest ist in einem nach Maaßgabe der Umstände 
besonders zu bestimmenden Umkreise, welcher nicht unter drei Meilen Entfernung 
vom Seuchenorte bemessen werden darf, die Abhaltung von Viehmärkten, nach 
Befinden auch von anderen Märkten, und sonstige Veranlassungen zu größeren 
Ansammlungen von Menschen und Thieren zu untersagen, auch der Handel mit 
Rindvieh und nach Befinden selbst von Schaafen und Schweinen und der Trans- 
port derselben, sowie von Rauchfutter, Streumaterialien und Dünger ohne beson- 
dere Erlaubnißscheine. Das nöthige Vieh zum Fleischkonsum darf nur unter 
Aufsicht der Veterinär-Polizeibehörden gekauft und geschlachtet werden. 
§.. 18. 
Im Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anordnung der Polizei= 
behörde und unter Aufsicht von Sachverständigen nach Maaßgabe des Bedarfes 
stattzufinden. 
§ 19. 
Im Seuchenorte erstreckt sich die Anzeigepflicht auf jeden Erkrankungsfall 
von Rindvieh und Wiederkäuern. 
§. 20. 
Das Gehöfte, in welchem die Rinderpest ausgebrochen ist, wird zunächst 
durch Wächter abgesperrt, welche weder das Gehöfte betreten und mit dessen 
Einwohnern verkehren, noch den Ein- und Austritt von Personen (außer den 
besonders dazu legitimirten), lebenden und todten Thieren oder Sachen aller Art 
dulden dürfen. 
Die Ermächtigung zum Eintritt kann nur den mit der Tilgung der Seuche 
selbst beschäftigten Personen, sowie Geistlichen, Gerichtspersonen, Aerzten oder 
Hebeammen Behufs Ausübung ihrer Berufsgeschäfte ertheilt werden und ist für 
deren formelle Legitimation zu sorgen. Beim Wiederaustritt hat eine Desinfektion 
derselben stattzufinden. Am Eingange und rund um das Gehöft sind Tafeln mit 
der Inschrift „Rinderpest“ anzubringen. 
§. 21. 
Für den ganzen Ort, welchem das infizirte Gehöfte angehört, tritt eine 
relative Ortssperre ein, welche in Folgendem besteht: 
Die Einwohner dürfen unter einander verkehren, aber den Ort ohne beson- 
dere Genehmigung — welche in der Regel nur solchen Personen ertheilt werden 
soll, die keinen Verkehr mit Rindvieh haben — nicht verlassen. 
Alles Vieh muß im Stalle behalten, Hunde und Katzen eingesperrt werden. 
Frei umherlaufende Schweine und Federvieh werden eingefangen und geschlachtet, 
Hunde und Katzen getödtet und verscharrt. Fuhren dürfen nur mit Pferden 
gemacht werden.  
Für
	        
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