Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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auf alle vom Rinde stammenden thierischen Theile in frischem oder 
trockenem Zustande (mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse), 
auf Dünger, Rauchfutter, Stroh und andere Streumaterialien, gebrauchte 
Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge, 
auf unbearbeitete (bez. keiner Fabrikwäsche unterworfene) Wolle, Haare 
und Borsten, 
auf gebrauchte Kleidungsstücke für den Handel 
zu erstrecken. 
Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, 
z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal, dürfen die Grenze nur an 
bestimmten Orten überschreiten, und müssen sich dort einer Desinfeklion unter- 
werfen. 
Nur in einzelnen dringenden Fällen können auch Ausnahmen für Schlacht- 
vieh nach §. 5. eintreten. 
§. 7. 
Rückt die Seuche bis in die Grenzgegenden vor, oder gewinnt sie längs 
der Grenze in einer noch vom kleinen Grenzverkehr berührten Entfernung an 
Ausdehnung, dann hat für die betreffenden Grenzstrecken die vollständige Verkehrs- 
sperre unter Bildung eines Kordons mit militairischen Kräften einzutreten, im 
benachbarten Inland treten aber die Vorschriften des II. Abschnitts in Kraft. 
Für den Durchgang von Posten u. s. w. kommen dann dieselben Maaß- 
regeln in Anwendung, wie bei einem abgesperrten Orte im Inlande. 
§. 8. 
Wird in den vorstehend behandelten Fällen die angeordnete Sperre durch- 
brochen, so sind die der Sperre unterworfenen Thiere soweit möglich sofort zu 
tödten und zu verscharren, Menschen und sonstige Gegenstände auf kürzestem Wege 
wieder über die Grenze zurückzubringen, wo möglich ohne Ortschaflen zu passiren. 
Giftfangende Sachen sind zu vernichten oder zu desinfiziren. 
§. 9. 
In den bedrohten Grenzkreisen sind für sämmtliche Ortschaften, welche 
innerhalb zwei Meilen von der Grenze entfernt liegen, folgende Kontrole-Maaß- 
regeln einzuführen. . 
Es ist in jedem Orte ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues Regisler 
über den vorhandenen Rindviehbestand aufnehmen und täglich den Ab- und Zu- 
gang, sowie jede Veränderung in dem Viehstande speziell verzeichnen muß. 
Die Viehregister sind mindestens einmal wöchentlich von den vorgesetzten 
Organen zu revidiren. 
Bei vorkommenden Krankheits- oder Todesfällen im Rindviehstande ist 
sofort Anzeige zu machen.  
§. 10.  Vorstehende in §§ 1. bis 9. entbaltene Vorschriften sind unter den durch 
die Umstände gebotenen Abänderungen auch dann in Anwendung zu bringen, 
wenn die Gefahr einer Einschleppung der Seuche zu Wasser droht. Sind 
in
	        
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