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Verordnung von den durch letztere für kautionspflichtig erklärten Beamten ent-
weder dem Bunde oder für ein auf den Bund übergegangenes Dienstverhältniß
der Regierung eines Bundesstaates gestellt sind, haften vom Zeitpunkte des Er-
lasses jener Verordnung ab dem Bunde in dem durch die Bestimmungen dieses
Gesetzes bezeichneten Umfange.
§. 15.
Die dem Bunde vor dem Erlasse der im §. 3. erwähnten Verordnung
gestellten Amtskautionen solcher Beamten, welche nach Inhalt jener Verordnung
zur Kautionsleistung entweder überhaupt nicht, oder nur bis zu einer geringeren
Höhe verpflichtet sind, werden zurückgegeben, beziehungsweise auf den in der Ver-
ordnung bestimmten Betrag ermäßigt.
§ 16.
Bundesbeamte, welche zur Zeit des Erlasses der im §. 3. erwähnten Ver-
ordnung in einem Dienstverhältnisse stehen, für welches es der Kautionsleistung
nach den bis dahin geltenden Vorschriften entweder überhaupt nicht, oder nur in
einer geringeren Höhe, oder in einer anderen als der in diesem Gesetze vor-
geschriebenen Art bedurfte, können, so lange sie in derselben dienstlichen Stellung
ohne Gehaltserhöhung verbleiben, wider ihren Willen nicht dazu angehalten wer-
den, nach Maaßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung
(§. 3.) eine Kaution zu stellen oder die gestelte Kaution zu erhöhen, beziehungs-
weise durch eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Kaution zu ersetzen.
Inwieweit ein solcher Beamter bei eintretender Gehaltserhöhung verpflichtet ist,
den Mehrbetrag des Gehalts ganz oder zum Theil zur Ansammlung der Kaution
zu verwenden, wird durch die im §. 3. erwähnte Präsidial-Verordnung bestimmt.
§. 17.
Die vor dem Erlasse der im §. 3. erwähnten Verordnung gestellten Amts-
kautionen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, werden, sobald
sie durch anderweite Kautionen ersetzt sind, zurückgegeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1869.
(L. S) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.
(Nr. 300.)