Contents: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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6. Zoll- und Steuerwesen. 
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Zur Ausstellung von Anerkenntnissen über Verschlußeinrichtungen von Elbeschiffen ist außer 
den im Zentralblatt für 1906 S. 517/518 und S. 926 bekanntgegebenen deutschen Zollstellen auch das 
Hamburgische Hauptzollamt Jonas in Hamburg befugt. Die Befugnis dieses Hauptzollamts ist jedoch 
auf die Anerkennung der Verschlußfähigkeit von Unterelbeschiffen beschränkt. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich 
Preußischen Zollinspektors Weber der Königlich Preußische Zollinspektor Perl in Berlin den Königlich 
Preußischen Hauptzollämtern zu Emden, Leer in Ostfriesland, Nordhorn und Osnabrück, den Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Hauptzollämtern zu Brake und Varel und dem Großherzoglich Olden- 
burgischen Hauptsteueramt zu Oldenburg als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Oldenburg vom 
1. Mai 1910 ab beigeordnet worden. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 28. April d. J. beschlossen, 
1. dem § 19 der Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen folgenden neuen Absatz 3 
hinzuzufügen: · 
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, nur zu Ausfuhrzwecken bestimmte Muster 
von Zündwaren unter Anordnung geeigneter Sicherungsmaßregeln auch dann zur 
Einfuhr zuzulassen, wenn sie den Vorschriften über die Verpackung und die Bezeichnung 
des Herstellers nicht genügen. 
2. Dem § 24 der Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen folgenden neuen Absatz 8 
hinzuzufügen: 
Versteuerte Zündwaren dürfen nicht umgepackt und in veränderten Einzel- 
packungen in den Verkehr gebracht werden. Dagegen kann von der Direktivbehörde 
gestattet werden, daß unversteuerte Zündwaren auf Begleitschein aus einer inländischen 
Zündwarenfabrik, einem Steuerlager, einer Zollniederlage oder aus dem Ausland 
bezogen und umgepackt werden. In diesem Falle ist der Betrieb, in dem die Um- 
packung erfolgt, als Zündwarenfabrik zu behandeln, und die Zündwaren sind nach 
Maßgabe der Behältnisse, in die sie umgepackt sind, zu versteuern. Anspruch auf ein 
Kontingent (§ 3 des Zündwarensteuergesetzes) haben Betriebe, in denen Zündwaren 
nur umgepackt werden, nicht; die Zündwaren sind vielmehr auf das Kontingent der 
Fabrik, in der sie hergestellt sind und in deren Fabriklagerbuch sie in Abteilung 3 
als Abgang nachzuweisen sind, in Anrechnung zu bringen. 
Berlin, den 14. Mai 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn.
	        
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