— 204 —
6. Zoll- und Steuerwesen.
—
Zur Ausstellung von Anerkenntnissen über Verschlußeinrichtungen von Elbeschiffen ist außer
den im Zentralblatt für 1906 S. 517/518 und S. 926 bekanntgegebenen deutschen Zollstellen auch das
Hamburgische Hauptzollamt Jonas in Hamburg befugt. Die Befugnis dieses Hauptzollamts ist jedoch
auf die Anerkennung der Verschlußfähigkeit von Unterelbeschiffen beschränkt.
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich
Preußischen Zollinspektors Weber der Königlich Preußische Zollinspektor Perl in Berlin den Königlich
Preußischen Hauptzollämtern zu Emden, Leer in Ostfriesland, Nordhorn und Osnabrück, den Groß-
herzoglich Oldenburgischen Hauptzollämtern zu Brake und Varel und dem Großherzoglich Olden-
burgischen Hauptsteueramt zu Oldenburg als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Oldenburg vom
1. Mai 1910 ab beigeordnet worden.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 28. April d. J. beschlossen,
1. dem § 19 der Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen folgenden neuen Absatz 3
hinzuzufügen: ·
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, nur zu Ausfuhrzwecken bestimmte Muster
von Zündwaren unter Anordnung geeigneter Sicherungsmaßregeln auch dann zur
Einfuhr zuzulassen, wenn sie den Vorschriften über die Verpackung und die Bezeichnung
des Herstellers nicht genügen.
2. Dem § 24 der Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen folgenden neuen Absatz 8
hinzuzufügen:
Versteuerte Zündwaren dürfen nicht umgepackt und in veränderten Einzel-
packungen in den Verkehr gebracht werden. Dagegen kann von der Direktivbehörde
gestattet werden, daß unversteuerte Zündwaren auf Begleitschein aus einer inländischen
Zündwarenfabrik, einem Steuerlager, einer Zollniederlage oder aus dem Ausland
bezogen und umgepackt werden. In diesem Falle ist der Betrieb, in dem die Um-
packung erfolgt, als Zündwarenfabrik zu behandeln, und die Zündwaren sind nach
Maßgabe der Behältnisse, in die sie umgepackt sind, zu versteuern. Anspruch auf ein
Kontingent (§ 3 des Zündwarensteuergesetzes) haben Betriebe, in denen Zündwaren
nur umgepackt werden, nicht; die Zündwaren sind vielmehr auf das Kontingent der
Fabrik, in der sie hergestellt sind und in deren Fabriklagerbuch sie in Abteilung 3
als Abgang nachzuweisen sind, in Anrechnung zu bringen.
Berlin, den 14. Mai 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.