Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Zur Annahme von Zustellungen haben die Parteien einen am Sitz des 
Bundes-Oberhandelsgerichts wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. Unterlassen 
sie dies, so erfolgt die Zustellung durch die Post mittelst rekommandirten Schreibens. 
§. 11. 
Der Geschäftsgang bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte wird durch ein 
Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Bundesrathe 
zur Bestätigung einzureichen hat. 
In dem Geschäfts-Regulative sind insbesondere auch die Befugnisse des 
Präsidenten festtustellen und die Angelegenheiten zu bezeichnen, welche noch außer 
den in diesem Gesetze bezeichneten Fällen durch das Plenum zu erledigen sind. 
§. 12. , 
Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt in Handelssachen an die Stelle des 
für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, 
nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes mit derjenigen Zustän- 
digkeit, welche nach diesen Landesgesetzen dem obersten Gerichtshofe gebührt. 
Die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts kann durch Aktenver- 
sendung an juristische Spruchkollegien und Fakultäten nicht ausgeschlossen werden. 
§. 13. 
Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch 
1) gegen einen Kaufmann (Art. 4. des Allgemeinen Deutschen Handels- 
gesetzbuchs) aus dessen Handelsgeschäften (Art. 271—276. des Allgemei- 
nen Deutschen Handelsgesetzbuchs), 
2) aus einem Wechsel im Sinne der Allgemeinen Deutschen Wechsel- 
Ordnung, 
3) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend ge- 
macht wird: 
a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handels- 
gesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des 
Handelsgewerbes, sowie zwischen den Theilnehmern einer Vereini- 
gung zu einzelnen Handelsgeschäften oder einer Vereinigung zum 
Handelsbetriebe (Art. 10. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
buchs), sowohl während des Bestehens, als nach Auflösung des 
geschäftlichen Verhältnisses, ingleichen aus dem Rechtsverhältnisse 
zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgesell- 
schaft, und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben; 
b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der 
Handelsfirma betrifft; " 
c) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerung eines 
bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht; 
 
	        
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