Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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welcher  alsdann  von  dem  gesetzlichen  Stellvertreter  des  Ersten  Präsidenten  vollzogen
  wird.
§.  60.

Wenn  der  Richter  oder  dessen  Kurator  nicht  innerhalb  sechs  Wochen  von
dem  Tage  der  ihm  in  Gemäßheit  der  §§.  58.  oder  59.  gemachten  Eröffnung
seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  freiwillig  nachsucht,  so  muß,  wenn  es  sich
um  ein  Mitglied  eines  obersten  Gerichtshofes  oder  um  den  Ersten  Präsidenten
eines  Appellationsgerichts  handelt,  oder  wenn  in  Gemäßheit  des  §.  59.  ein  Beschluß
  des  obersten  Gerichtshofes  ergangen  ist,  dieser  Gerichtshof,  in  allen
übrigen  Fällen  das  Appellationsgericht,  nachdem  ihm  die  etwaige  Gegenerklärung
  des  betreffenden  Richters  vorgelegt  worden  ist,  in  einer  Plenarversammlung
  darüber  Beschluß  fassen,  ob  dem  Verfahren  Fortgang  zu  geben  sei
oder  nicht.

§.  61.

Beschließt  das  Gericht  die  Fortsetzung  des  Verfahrens,  so  ernennt  dessen
Erster  Präsident  einen  Richter-Kommissar.  Dieser  hat  die  Thatsachen,  durch
welche  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  begründet  werden  soll,  zu  erörtern,  die
erforderlichen  Zeugen  und  Sachverständigen  eidlich  zu  vernehmen,  und  zum
Schlusse  den  Richter  oder  dessen  Kurator  mit  seiner  Erklärung  über  das  Ergebniß
  der  Erörterung  zu  hören.

§.  62.

Die  geschlossenen  Akten  werden  dem  Gerichte  vorgelegt,  welches  in  seiner
Plenarversammlung  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  darüber  Beschluß
faßt,  ob  der  Fall  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  vorliege.  Das  Gericht  kann
vor  Abfassung  dieses  Beschlusses  die  Vorladung  der  Zeugen  und  der  Sachverständigen
  zum  Zwecke  ihrer  mündlichen  Vernehmung  in  der  Sitzung  verordnen.
Dem  Gerichte  steht  es  jederzeit  zu,  das  Erscheinen  des  betheiligten  Richters
unter  der  Warnung  zu  verordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  ein  Anwalt  zu
seiner  Vertretung  nicht  zugelassen  wird.

§.  63.
Der  Beschluß  ist  einem  Rechtsmittel  nicht  unterworfen.  Er  wird  dem
Justizminister  übersandt,  welcher,  wenn  derselbe  dahin  lautet,  daß  der  Fall  der
Versetzung  in  den  Ruhestand  vorliege,  das  Weitere  zu  veranlassen  hat.

Redigirt  im  Büreou  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdrucks  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.