Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Bundes - Oberhandelsgerichts können mit einem Rechtsmittel nicht angefochten 
werden. 
§. 27. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird durch 
Verordnung des Bundespräsidiums bestimmt. In den zu diesem Zeitpunkte bei 
einem obersten Landesgerichtshofe bereits anhängigen Sachen tritt die Zuständig- 
keit des Bundes-Oberhandelsgerichts nicht ein. Als anhängig gelten auch die- 
jenigen Sachen, in welchen die Absendung der Akten zur Instruktion oder zur 
Abfassung der Entscheidung bereits beschlossen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
	        
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