Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

— 209 — 
Anlage. 
(Zu §. 25.) 
Auszug 
aus dem Königlich Preußischen Gesetz, betreffend die Dienstvergehen 
der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere 
Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851. · 
§.  56. 
Ein Richter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges kör- 
perliches Gebrechen, oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen 
Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, muß in den 
Ruhestand versetzt werden.  
  §.  57. 
Sucht der Richter in einem solchen Falle seine Versetzung in den Ruhe- 
stand nicht nach, so findet das in den nachstehenden Paragraphen vorgeschrie- 
bene Verfahren statt. 
§. 58. 
Der Richter oder sein nöthigenfalls hierzu besonders zu bestellender Ku- 
rator wird von dem Vorsitzenden des Gerichts, dessen Mitglied er ist, schriftlich 
unter Angabe der Gründe darauf aufmerksam gemacht, daß der Fall der Ver- 
setzung in den Ruhestand vorliege. 
In Ansehung der Einzelrichter hat den Beruf hierzu der Präsident oder 
Direktor desjenigen Gerichts erster Instanz, in dessen Gerichtssprengel der Ein- 
zelrichter angestellt ist; in Ansehung der Präsidenten oder Direktoren der Ge- 
richte erster Instanz der Erste Präsident des Appellationsgerichts; in Ansehung 
der Ersten Präsidenten der Appellationsgerichte der Erste Präsident des ober- 
sten Gerichtshofes. 
§. 59. 
Die in dem vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebene Eröffnung ge- 
schieht durch den zuständigen Vorsitzenden von Amtswegen oder auf den An- 
trag der Staatsanwaltschaft. 
Wird sie nicht vorgenommen, so beschließt das unmittelbar höhere Ge- 
richt, oder wenn es sich um den Ersten Präsidenten eines Appellationsgerichts 
oder ein Mitglied eines obersten Gerichtshofes handelt, dieser Gerichtshof in 
seiner Plenarversammlung, von Amtswegen oder auf den Antrag der Staats- 
anwaltschaft, daß sie stattfinden solle, und in diesem Falle muß sie von dem 
Ersten Präsidenten des beschließenden Gerichts vorgenommen werden. 
Dem ersten Präsidenten eines obersten Gerichtshofes kann die Eröff- 
nung nur auf Grund eines Beschlusses dieses Gerhtshofes gemacht werden, 
Bundes- Gesetzbl. 1869. 
	        
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