Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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2. Verbot der Ausführung von für die Seuche empfänglichem lebenden 
Geflügel aus dem Seuchenorte; 
3. Verbot des Durchtreibens von Gänsen durch den Seuchenort; die Durch— 
führung von lebendem Geflügel, welches im Besitze von Geflügelhändlern 
sich befindet, auf Wagen durch den Seuchenort ist unter der Bedingung 
zu gestatten, daß jeglicher Aufenthalt im Orte vermieden wird; 
4. Verbot der Ausstellung von Geflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller 
Art und Tauben) im Seuchenorte. 
8 10. 
Treten unter Geflügel, welches auf dem Transporte sich befindet, Todes— 
fälle ein, die sich nicht mit Sicherheit auf andere Ursachen als Geflügelcholera 
oder Hühnerpest zurückführen lassen, so hat derjenige, unter dessen Obhut die 
Tiere sich befinden, dafür zu sorgen, daß die verendeten sowie auch die etwa 
getöteten Tiere bis auf einige, etwa zur Feststellung der Todesursache zu ver— 
wahrende Kadaver, entweder unterwegs oder am nächsten Standort unschädlich 
beseitigt werden, und zwar durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum 
Zerfalle der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder durch Bestreuen 
mit Atzkalk und Vergraben (§ 1 Abs. 2). Er hat ferner die Abgabe von Ge- 
flügel zu unterlassen, eine Berührung der verdächtigen Tiere mit anderem Ge- 
flügel, sowie eine Verstreuung von Kot, Dünger und sonstigem Abfall (Federn) 
und von Futterresten zu verhindern und dem Gemeindevorstande unverzüglich 
Anzeige zu erstatten. 
Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera oder die Hühnerpest 
festgestellt, so hat der Gemeindevorstand die Weiterbeförderung zu verbieten und 
die Absperrung der Tiere anzuordnen. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und 
sonstigen Behältnisse, in denen das Geflügel untergebracht oder transportiert 
worden ist, sowie die betreffenden Gerätschaften sind zu reinigen und zu des- 
infizieren. 
Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, 
wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann der Bezirksdirektor 
die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere mit der 
Eisenbahn, zu Wagen oder auf dem Wasserwege befördert werden und fremde 
Gehöfte nicht betreten. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung in einen
	        
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