Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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II. Erforderniß besonderer Genehmigung. 
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
§. 16. 
Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Be- 
schaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten 
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren 
oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den 
Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. 
Es gehören dahin: 
Schießpulver-Fabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung 
von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und Gasbewahrungs- 
Anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung 
von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie außerhalb 
der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Glas- und Ruß- 
hütten, Kalk-, Ziegel-- und Gypsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher 
Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien 
sind, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnellbeichen, Firniß- 
siedereien, Stärkefabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung 
von Kartoffelstärke, -Stärkesyrups-Fabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, 
Dachpappen- und Dachfilz-Fabriken, Leim-, Thran- und Seifensiedereien, 
Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochen- 
bleichen, Zubereitungsanstalten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächte- 
reien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten- und Düngpulver-Fabriken, 
Stauanlagen für Wassertriebwerke (§. 23.). 
Das vorstehende Verzeichniß kann, je nach Eintritt oder Wegfall der im 
Eingang gedachten Voraussetzung, durch Beschluß des Bundesrathes, vorbehalt- 
lich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstages, abgeändert werden. 
§. 17. 
Dem Antrage auf die Genehmigung einer solchen Anlage müssen die zur 
Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden. 
Ist gegen die Vollständigkeit dieser Vorlagen nichts zu erinnern, so wird 
das Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung  in das zu den amtlchen Be- 
kanntmachungen der Behörde (§. 16.) bestimmte Blatt zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage 
binnen vierzehn Tagen anzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ab- 
lauf des Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt aus- 
gegeben worden, und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen 
Titeln beruhen, präklusivisch. 
§. 18. · 
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde zu prüfen, 
ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das Pu- 
blikum herbeiführen könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche sich zugleich auf 

	        
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