Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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die Beachtung der bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vor- 
schriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der 
sich als nöthig ergebenden Bedingungen, zu ertheilen. Zu den letzteren geßoren 
auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr 
für Gesundheit und Leben nothwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszu- 
fertigen und muß die festgesetzen. Bedingungen enthalten; er muß mit Gründen 
versehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen er- 
theilt wird. 
§. 19. 
Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, 
sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der Erledigung 
derselben die Genehmigung der Anlage abhängig gemacht wird. 
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu er- 
örtern. Nach Abschluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und Entscheidung 
nach den im §. 18. enthaltenen Vorschriften. Der Bescheid ist sowohl dem 
Unternehmer, als dem Widersprechenden zu eröffnen. 
 §.  20. 
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde zulässig, 
welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung 
des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt werden muß. 
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit 
Gründen versehen sein. 
§. 21. 
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohl 
in der ersten als in der Rekurs--Instanz, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. 
Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten: 
1) In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine kolle- 
giale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen an 
Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden 
und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem 
Umfange zu erheben. 
2) Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Ent- 
scheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung 
der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen nicht ange- 
bracht sind, bie Behörde aber nicht ohne Weiteres die Genehmigung er- 
theilen will und der Antragsteller innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang  
des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen er- 
theilenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt. 
3) Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets ihre 
Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und An- 
hörung der Parteien. 
4) Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen Per- 
sonen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.  
	        
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