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die Beachtung der bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vor-
schriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der
sich als nöthig ergebenden Bedingungen, zu ertheilen. Zu den letzteren geßoren
auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr
für Gesundheit und Leben nothwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszu-
fertigen und muß die festgesetzen. Bedingungen enthalten; er muß mit Gründen
versehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen er-
theilt wird.
§. 19.
Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der Erledigung
derselben die Genehmigung der Anlage abhängig gemacht wird.
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu er-
örtern. Nach Abschluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und Entscheidung
nach den im §. 18. enthaltenen Vorschriften. Der Bescheid ist sowohl dem
Unternehmer, als dem Widersprechenden zu eröffnen.
§. 20.
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde zulässig,
welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung
des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt werden muß.
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit
Gründen versehen sein.
§. 21.
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohl
in der ersten als in der Rekurs--Instanz, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten.
Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten:
1) In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine kolle-
giale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen an
Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden
und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem
Umfange zu erheben.
2) Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Ent-
scheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung
der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen nicht ange-
bracht sind, bie Behörde aber nicht ohne Weiteres die Genehmigung er-
theilen will und der Antragsteller innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang
des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen er-
theilenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt.
3) Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets ihre
Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und An-
hörung der Parteien.
4) Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen Per-
sonen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.