Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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keine anderen Beschränkungen statt, als die durch das gegenwärtige Gesetz fest- 
gestellten. 
 In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge an- 
zunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze. 
§. 42. 
Wer zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, 
darf dasselbe vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 59. am Orte seiner gewerb- 
lichen Niederlassung und, soweit nicht die Vorschriften des dritten Titels einen 
Legitimationsschein erfordern, auch außerhalb dieses Ortes ausüben. 
§. 43. 
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, oder an anderen öffentlichen Orten aus- 
rufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer Er- 
laubniß der Ortspolizei-Behörde,   und hat den über diese Erlaubniß auszustellen- 
den, auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu führen. 
Diese Erlaubniß darf nur unter den Bedingungen und nach Maaßgabe 
des §. 57. versagt werden. 
§. 44. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe 
betreiben, sind befugt, außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung per- 
sönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Waaren aufzukaufen und 
Bestellungen auf Waaren zu suchen. 
Sie bedürfen dazu eines Legitimationsscheins, welcher von der unteren 
Verwaltungsbehörde ausgestellt wird und für das Kalenderjahr gilt. Dieses 
Legitimationsscheins bedarf es nicht, wenn die betreffenden Gewerbetreibenden 
durch die nach den Zollvereinsverträgen erforderliche Gewerbe-Legitimationskarte 
bereits für das Gesammtgebiet des Zollvereins legitimirt sind. 
Der Inhaber eines solchen Legitimationsscheins darf aufgekaufte Waaren 
nur Behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte und von den Waaren, 
auf welche er Bestellungen sucht, nur Proben oder Muster mit sich führen. 
§. 45. 
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stellvertreter 
ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe 
insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. 
§. 46. 
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung 
der Wittwe während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben vor- 
handen sind, für deren Rechnung durch einen nach §. 45. qualifizirten Stell- 
vertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe be- 
stehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen. Dasselbe gilt 
während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaßregulirung. 
	        
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