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waltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer als-
dann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen der
Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
§. 52.
Die Bestimmung des §. 51. findet auch auf die zur Zeit der Verkündung
des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung;
doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf
Entschädigung, wenn bei der früher ertheilten Genehmigung ausdrücklich vorbe-
halten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
§. 53.
Die in dem §. 29. bezeichneten Approbationen. können von der Verwaltungs-
behörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise
dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden sind.
Außer aus diesem Grunde können die in den §§. 30. 32. 33. 34. und 36.
bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Weise zurückgenommen
werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel
derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung oder Be-
stallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar er-
hellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt
ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.
§. 54.
Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die unter-
sagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§. 51.), auf die Untersagung eines
Gewerbebetriebs (§. 15. Absatz 2. und §. 35.) und die Zurücknahme einer Appro-
bation, Genehmigung oder Bestallung (§. 53.) maaßgebend sind, gekten die Vor-
schriften der §§. 20. und 21.
Titel III.
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
§. 55.
Wer außerhalb seines Wohnorts, ohne Begründung einer gewerblichen
Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person:
1) Waaren irgend einer Art feilbieten,
2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder
an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf
ankaufen,
3) Waarenbestellungen aufsuchen, oder
4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen
ein höheres wissenschaftliches oder Kunst-Interesse nicht obwaltet, feil-
bieten will,