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den Legitimationsschein ertheilen oder unter Angabe des gesetzlichen Hinderungs-
grundes schriftlich versagen. Gegen die Versagung steht der Rekurs zu. Wegen
des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20. und 21.
Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden.
Der Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen.
§. 58.
Die Ertheilung des Legitimationsscheins erfolgt:
1) für den Aufkauf und Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd
und des Fischfanges,
2) für den Verkauf selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen
des Wochenmarktverkehrs gchören, und für das nach Landesgebrauch
hergebrachte Anbieten gewerblicher Leistungen innerhalb der von der
Polizeibehörde näher zu bestimmenden Umgegend des Wohnortes
durch die Unterbehörde, welche für den Ort, wo der Gewerbetreibende seinen
Wohnsitz hat, zuständig ist,
für alle anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen durch die
höhere Verwaltungsbehörde.
In den Fällen, für welche die Gesetze die Ausstellung eines Gewerbe-
scheines nothwendig machen, kann dieser auch zugleich den Legitimationsschein
ersetzen.
§. 59.
Wer auf den Straßen oder sonst im Umherziehen oder an einem Orte
vorübergehend und ohne Begründung eines stehenden Gewerbes öffentlich Musik
aufführen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten
öffentlich darbieten will, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen-
schaft dabei obwaltet, bedarf, außer den übrigen Erfordernissen, der vorhergehen-
den Erlaubniß durch die Behörde des Ortes, an welchem die Leistung beabsich-
tigt wird.
Die Ertheilung von Legitimationsscheinen für diese Gewerbe wird versagt,
sobald der, den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der höheren Verwaltungs-
behörde entsprechenden Anzahl von Personen Legitimationsscheine ertheilt sind.
Umherziehenden Schauspieler-Gesellschaften wird der Legitimationsschein
nur dann ertheilt, wenn der Unternehmer die im §. 32. vorgeschriebene Erlaub-
niß besitzt.
§. 60.
Der Legitimationsschein enthält das Signalement des Inhabers und die
nähere Bezeichnung des von demselben beabsichtigten Gewerbebetriebes. Er ist
nur für das Kalenderjahr gültig. Seine Erneuerung darf nicht versagt werden,
so lange die im §. 57. bezeichneten Erfordernisse vorhanden sind.
Der Legitimationsschein für den Betrieb der im §. 59. bezeichneten Ge-
werbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem
Bezirke derjenigen höheren Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur
dann, wenn er auf den anderen Bezirk von der höheren Verwaltungsbehörde