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des letzteren ausgedehnt ist. Diese Ausdehnung wird versagt, sobald für die, den
Verhältnissen des Bezirkes entsprechende Anzahl von Personen Legitimationsscheine
bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.
§. 61.
Der Inhaber des Legitimationsscheins ist verpflichtet, diesen während der
thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern
der zuständigen Behörde vorzuzeigen und sofern er hierzu nicht im Stande ist,
auf Geheiß der Behörde den Betrieb bis zur Abhülfe des Mangels einzu-
stellen.
§. 62.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht durch Stellvertreter aus-
geübt werden. Ausgenommen hiervon sind der Verkauf der im §. 58. bezeich-
neten Gegenstände, sofern er innerhalb der von der Polizeibehörde näher zu
bestimmenden Umgegend des Wohnortes erfolgt, und der ebendaselbst unter 2.
bezeichnete Gewerbebetrieb.
Die Mitführung von Begleitern, sei es zur Beförderung der Waaren,
zur Wartung des Gespannes oder zu anderen Zwecken, bedarf der in dem Legiti-
mationsscheine auszudrückenden Genehmigung derienigen Behörde, welche den
Schein ertheilt hat, oder in deren Bezirk sich der Nachsucher befindet. Diese
Genehmigung darf nur unter den Voraussetzungen und Formen versagt werden,
welche §. 57. für die Versagung des Legitimationsscheins gegenüber dem Unter-
nehmer vorschreibt. Für Kinder unter vierzehn Jahren wird diese Genehmigung
nicht ertheilt.
§. 63
Der Gesetzgebung jedes Bundesstaates bleibt vorbehalten, für das Gebiet
des letzteren den Verkauf oder Aufkauf im Umherziehen von näher zu bezeich-
nenden Gegenständen des gemeinen Verbrauches von den beschränkenden Vor-
schriften dieses Titels auszunehmen.
Titel IV.
Marktverkehr.
§. 64.
Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der Kauf und
Verkauf auf denselben steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen frei.
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren,
welche nicht zu den im §. 66. bezeichneten Gezenständen gehören, nur von Be-
wohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann
die höhere Verwaltungsbehörde, auf Antrag der Gemeindebehörde, den einhei-
mischen Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit
jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben Waaren
auf dem Wochenmarkte zuzulassen.
Bundes-Gesetzbl. 1869.