Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                        — 279 — 
-mäßiger Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Im Wiederholungs-. 
falle wird die Strafe verdoppelt. 
Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im §. 139. erwähnten 
Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen. 
Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch 
das amtliche Organ der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks und andere 
öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter 
ihren Wohnsitz haben, bekannt gemacht. 
                                                                            . 147. 
Mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit 
verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft: 
1) wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Be- 
  ginne eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation, 
Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung 
unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der Genehmigung festgesetzten 
Bedingungen abweicht; 
2) wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder 
Beschaffenhelt der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Geneh- 
migung erforderlich ist (§§. 16. und 24.), ohne diese Genehmigung er- 
richtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung 
ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine wesent- 
liche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals 
oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vor- 
nimmt;  
3) wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augenarzt, 
Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ahnlichn 
Titel beilegt, durch den ber Glauben erweckt wird, der Inhaber desselben 
sei eine geprüfte Medizinalperson. 
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuer- 
gesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist 
aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen. 
In dem Falle zu 2. kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der Anlage 
oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben 
anordnen. 
                                                                    §. 148. 
Mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens 
mit Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1) wer außer den in §. 147. vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe 
beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; 
2) wer die im §. 14. erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen 
Feuerversicherungs Agentur unterläßt; 
                                                                                                                                45* 3) wer
	        
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