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-mäßiger Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Im Wiederholungs-.
falle wird die Strafe verdoppelt.
Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im §. 139. erwähnten
Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.
Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch
das amtliche Organ der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks und andere
öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter
ihren Wohnsitz haben, bekannt gemacht.
. 147.
Mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit
verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft:
1) wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Be-
ginne eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation,
Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung
unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der Genehmigung festgesetzten
Bedingungen abweicht;
2) wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder
Beschaffenhelt der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Geneh-
migung erforderlich ist (§§. 16. und 24.), ohne diese Genehmigung er-
richtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung
ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine wesent-
liche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals
oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vor-
nimmt;
3) wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augenarzt,
Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ahnlichn
Titel beilegt, durch den ber Glauben erweckt wird, der Inhaber desselben
sei eine geprüfte Medizinalperson.
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuer-
gesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist
aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen.
In dem Falle zu 2. kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der Anlage
oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben
anordnen.
§. 148.
Mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens
mit Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen wird bestraft:
1) wer außer den in §. 147. vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe
beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
2) wer die im §. 14. erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen
Feuerversicherungs Agentur unterläßt;
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